DSGVO-Suite
Datenschutz und AI Act in einem System – statt in zwei getrennten Aktenschränken.
Fast jedes KI-System verarbeitet personenbezogene Daten. Damit gelten AI Act und DSGVO gleichzeitig – und die Nachweise überschneiden sich erheblich: Die Datenherkunft im Anhang-IV-Dossier ist derselbe Sachverhalt wie die Datenkategorien im Verarbeitungsverzeichnis, und eine Grundrechte-Folgenabschätzung baut auf derselben Analyse auf wie eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Die DSGVO-Suite hält beides in einem System, damit Sie diese Sachverhalte einmal pflegen statt zweimal.
Auf einen Blick
- Enthalten ab
- Professional; einzelne Module ab Enterprise
- Wo in der App
- Linke Navigation → Datenschutz
- Ergebnis
- Vollständige Datenschutzakte inkl. Gesamtexport als ZIP
- API
- /api/v1/processing-records, /toms, /dpia, …
Die Module im Überblick
Vierzehn Bausteine. Welche Sie brauchen, hängt an Größe, Branche und Datenlage – nicht jedes Unternehmen führt Behördenvorgänge oder Drittlandtransfers.
| Modul | Rechtsbezug | Enthalten ab |
|---|---|---|
| Verarbeitungsverzeichnis (VVT) | Art. 30 | Professional |
| TOMs | Art. 32 | Professional |
| Datenschutz-Folgenabschätzung | Art. 35 | Professional |
| Betroffenenanfragen | Art. 15–22 | Professional |
| Datenpannen | Art. 33, 34 | Professional |
| Einwilligungen & Cookie-Banner | Art. 7, TTDSG | Professional |
| Aufbewahrung & Löschung | Art. 5 Abs. 1 lit. e | Professional |
| Datenschutzhinweise | Art. 13, 14 | Professional |
| Auftragsverarbeiter (AVV) | Art. 28 | Professional |
| Awareness & Schulungen | Art. 39 Abs. 1 lit. b | Professional |
| DSGVO-Gesamtexport | Art. 5 Abs. 2 (Rechenschaft) | Professional |
| Datenschutzbeauftragter | Art. 37–39 | Enterprise |
| Drittlandtransfers | Art. 44–49 | Enterprise |
| Behördenanfragen & Eskalationen | Art. 31, 77 | Enterprise |
Wo AI Act und DSGVO ineinandergreifen
KI-System ↔ Verarbeitungstätigkeit
Ein VVT-Eintrag lässt sich direkt mit einem KI-System verknüpfen. Damit beantwortet dieselbe Verknüpfung zwei Fragen: „Welche personenbezogenen Daten verarbeitet dieses System?" und „Auf welchem System läuft diese Verarbeitung?"
DSFA ↔ FRIA
Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und die Grundrechte-Folgenabschätzung des AI Act sind nicht dasselbe, überschneiden sich aber stark: betroffene Personen, Eingriffstiefe, Abhilfemaßnahmen, Restrisiko. Wer die DSFA sauber führt, hat die halbe FRIA.
Datenpanne ↔ KI-Vorfall
Beide haben Meldefristen, aber unterschiedliche Adressaten und Auslöser. SimpleAct hält sie deshalb getrennt – ein Vorfall kann beides sein und wird dann in beiden Registern geführt, mit jeweils eigener Frist.
TOMs ↔ Controls
Die Art.-32-Maßnahmen und die EU-AI-Act-Kontrollen betreffen teils dieselben Schutzmaßnahmen. Ein TOM kann auf VVT-Einträge und Dienstleister verweisen und wird damit zum gemeinsamen Nachweis.
Der DSGVO-Gesamtexport
Ein Aufruf, ein ZIP-Archiv – für die Aufsichtsbehörde, den Wirtschaftsprüfer oder die eigene Revision:
- index.html und index.pdf – die lesbare Übersicht über das gesamte Paket.
- summaries/ – Kurzübersichten als PDF zu Verarbeitungsverzeichnis, DSFA, Betroffenenanfragen und Datenpannen.
- data/compliance-export.json – die vollständigen Rohdaten für maschinelle Weiterverarbeitung.
- data/ropa.csv – das Verarbeitungsverzeichnis als Tabelle, direkt in Excel zu öffnen.
Zwei Register für Auftragsverarbeiter?
Nein, eines: Das Vendor Register führt Anbieter sowohl in ihrer AI-Act-Rolle (GPAI-Anbieter, API-Dienst, eingebettete Komponente) als auch in ihrer DSGVO-Rolle (Auftragsverarbeiter mit AVV-Status, Unterauftragsverarbeitern und Drittlandtransfer). Sie pflegen einen Anbieter einmal und sehen beide Perspektiven.
Die Module im Einzelnen
- Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30)
- TOMs (Art. 32)
- DSFA (Art. 35)
- Betroffenenanfragen (Art. 15–22)
- Datenpannen (Art. 33/34)
- Einwilligungen & Cookie-Banner
- Aufbewahrung & Löschung
- Drittlandtransfers (Art. 44–49)
- Datenschutzhinweise (Art. 13/14)
- Datenschutzbeauftragter (Art. 37–39)
- Datenschutz-Awareness
- Behördenanfragen & Eskalationen
- Vendor Register (Art. 28)