Datenschutz-Folgenabschätzung
Die DSFA nach Art. 35 DSGVO – strukturiert, freigegeben und mit dem KI-System verknüpft.
Eine DSFA ist nach Art. 35 DSGVO immer dann erforderlich, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bedeutet. Bei KI-Systemen ist das häufig der Fall – automatisierte Bewertung, Profilbildung, systematische Überwachung, große Datenmengen. SimpleAct führt die DSFA als eigenen Datensatz mit Risiken, Maßnahmen, Restrisiko und einer echten Freigabe.
Auf einen Blick
- Enthalten ab
- Professional
- Wo in der App
- Datenschutz → DSFA
- Ergebnis
- Freigegebene DSFA mit Restrisiko-Bewertung, Teil des DSGVO-Gesamtexports
- Rechtsbezug
- Art. 35 DSGVO
- API
- /api/v1/dpia
Aufbau einer DSFA
Notwendigkeitsprüfung
Ein Kennzeichen, ob eine DSFA erforderlich ist, plus die Begründung. Auch ein „nicht erforderlich" gehört dokumentiert – die Entscheidung gegen eine DSFA muss ebenso begründbar sein wie die dafür.
Beschreibung der Verarbeitung
Was verarbeitet wird, zu welchem Zweck, in welchem Umfang. Über die Verknüpfung mit einem VVT-Eintrag müssen Sie die Basisangaben nicht doppelt pflegen.
Risiken
Eine Liste einzelner Risiken, jedes mit Titel, Beschreibung sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – jeweils niedrig, mittel oder hoch. Kein Fließtext, sondern einzeln bewertbare Positionen.
Abhilfemaßnahmen
Je Maßnahme: Titel, konkrete Beschreibung, optional der Verweis auf eine bestehende Kontrolle und die Einschätzung der Wirksamkeit – vollständig, teilweise oder nicht wirksam.
Restrisiko
Niedrig, mittel, hoch oder unbekannt. Diese eine Angabe entscheidet über den nächsten Schritt: Bei hohem Restrisiko ist nach Art. 36 die vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde erforderlich.
Konsultation und Freigabe
Kennzeichen und Notizen zur Konsultation, verantwortliche Person mit E-Mail, Freigabestatus mit Freigebendem und Zeitpunkt sowie der nächste Prüftermin.
Freigabestatus
| Status | Bedeutung |
|---|---|
| DRAFT | In Arbeit. |
| IN_REVIEW | Beim Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme – nach Art. 35 Abs. 2 ist dessen Rat einzuholen. |
| APPROVED | Freigegeben, mit Namen und Zeitpunkt der Freigabe. |
| REJECTED | Abgelehnt – die Verarbeitung darf so nicht starten. |
| ARCHIVED | Überholt, aber aufbewahrt. Eine DSFA ist auch nach dem Ende der Verarbeitung Nachweis. |
Welche Systeme eine DSFA brauchen
Eine eigene Ansicht listet KI-Systeme, für die noch keine DSFA verknüpft ist und die entweder als hochriskant eingestuft sind oder personenbezogene Daten verarbeiten. Das ist Ihre Arbeitsliste – und die Antwort auf die Frage, die eine Behörde als Zweites stellt.
DSFA ist nicht FRIA
Die DSFA schützt personenbezogene Daten. Die Grundrechte-Folgenabschätzung des AI Act (Art. 27) betrachtet Grundrechte insgesamt, auch bei Verarbeitungen ohne Personenbezug, und gilt für bestimmte Betreiber von Hochrisiko-Systemen. Die Analysen überschneiden sich – ersetzen können sie einander nicht. In SimpleAct liegt die FRIA in der Assurance-Akte des jeweiligen KI-Systems.