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KI-Verordnung · Art. 99 und 101

Stand 7. Oktober 2026, nach Digital Omnibus

Bußgelder nach Art. 99 KI-Verordnung

Die KI-Verordnung kennt drei Bußgeldstufen, eine Sonderregel für kleine und mittlere Unternehmen und eigene Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Hier stehen die Beträge mit Fundstelle, die Kriterien für die Höhe und was der Digital Omnibus geändert hat.

Kurzantwort

Verstöße gegen die Verbote nach Art. 5 können mit bis zu 35 Mio. EUR oder bei Unternehmen bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden (Art. 99 Abs. 3), Verstöße gegen die in Art. 99 Abs. 4 aufgezählten Pflichten mit bis zu 15 Mio. EUR oder 3 %, falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte an Behörden oder notifizierte Stellen mit bis zu 7,5 Mio. EUR oder 1 % (Abs. 5). Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag. Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere (Abs. 6). Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck kann die Kommission mit bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % belegen (Art. 101 Abs. 1).

Bußgeldstufen

Die drei Stufen nach Art. 99 Abs. 3 bis 5

Die Beträge sind Obergrenzen. Bei Unternehmen gilt der Prozentsatz des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, wenn er höher ist als der feste Betrag.

VerstoßHöchstbetragQuelle
Missachtung der verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5Bis zu 35 Mio. EUR oder bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher istArt. 99 Abs. 3
Verstoß gegen die in Abs. 4 aufgezählten Pflichten (siehe unten)Bis zu 15 Mio. EUR oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher istArt. 99 Abs. 4
Falsche, unvollständige oder irreführende Informationen an notifizierte Stellen oder zuständige nationale Behörden auf AuskunftsersuchenBis zu 7,5 Mio. EUR oder bis zu 1 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher istArt. 99 Abs. 5

Mittlere Stufe

Welche Pflichten unter Art. 99 Abs. 4 fallen

  • Art. 99 Abs. 4 Buchst. a

    Anbieter

    Pflichten der Anbieter gemäß Art. 16.

  • Art. 99 Abs. 4 Buchst. b bis d

    Bevollmächtigte, Einführer, Händler

    Pflichten der Bevollmächtigten (Art. 22), der Einführer (Art. 23) und der Händler (Art. 24).

  • Art. 99 Abs. 4 Buchst. da (neu)

    KI-Wertschöpfungskette

    Seit der Verordnung (EU) 2026/1744: Pflichten der Anbieter und Akteure gemäß Art. 25 Abs. 2 und 4, also die Pflichten zur Zusammenarbeit und Unterstützung entlang der KI-Wertschöpfungskette.

  • Art. 99 Abs. 4 Buchst. e

    Betreiber

    Pflichten der Betreiber gemäß Art. 26.

  • Art. 99 Abs. 4 Buchst. f

    Notifizierte Stellen

    Anforderungen und Pflichten nach Art. 31, Art. 33 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 34.

  • Art. 99 Abs. 4 Buchst. g

    Transparenz

    Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Art. 50.

Pflichten, die Abs. 4 nicht nennt, etwa Art. 4 (KI-Kompetenz) oder Art. 27 (Grundrechte-Folgenabschätzung), haben keinen eigenen Bußgeldrahmen in der Verordnung. Seit dem Digital Omnibus müssen die Mitgliedstaaten aber Sanktionen für jeglichen Verstoß vorsehen (Art. 99 Abs. 1 n. F.).

KMU und kleine Midcaps

Für KMU gilt der niedrigere Betrag

Bei KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, gilt für jede Geldbuße nach Art. 99 der jeweils niedrigere Betrag aus Prozentsatz und Summe der Absätze 3, 4 und 5 (Art. 99 Abs. 6). Ein KMU mit 10 Mio. EUR Jahresumsatz hätte bei einem Verstoß nach Abs. 4 also eine Obergrenze von 3 % des Umsatzes, nicht von 15 Mio. EUR.

Neu durch die Verordnung (EU) 2026/1744: Auch für kleine Midcap-Unternehmen gilt der niedrigere Betrag, allerdings nur für Geldbußen nach den Absätzen 4 und 5, nicht für Verstöße gegen Art. 5 (Art. 99 Abs. 6a). Was ein kleines Midcap-Unternehmen ist, definiert Art. 3 Nr. 14b n. F. durch Verweis auf Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099.

Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bei der Verhängung von Sanktionen die Interessen von KMU, Start-ups und kleinen Midcap-Unternehmen sowie deren wirtschaftliches Überleben berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 n. F.).

Bemessung

Wonach sich die Höhe richtet: Art. 99 Abs. 7

Ob eine Geldbuße verhängt wird und wie hoch sie ist, hängt von allen relevanten Umständen des Einzelfalls ab, gegebenenfalls insbesondere von:

  • Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und seiner Folgen, Zweck des KI-Systems, Zahl der Betroffenen und Ausmaß des Schadens (Buchst. a)
  • ob andere Marktüberwachungsbehörden für denselben Verstoß bereits Geldbußen verhängt haben (Buchst. b)
  • ob andere Behörden für dieselbe Handlung oder Unterlassung bereits Geldbußen nach anderem Unions- oder nationalem Recht verhängt haben (Buchst. c)
  • Größe, Jahresumsatz und Marktanteil des Akteurs (Buchst. d)
  • andere erschwerende oder mildernde Umstände, etwa erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste (Buchst. e)
  • Grad der Zusammenarbeit mit den Behörden, um den Verstoß abzustellen und Folgen abzumildern (Buchst. f)
  • Grad der Verantwortung unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Buchst. g)
  • wie die Behörde vom Verstoß erfahren hat, insbesondere ob der Akteur ihn gemeldet hat (Buchst. h)
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit (Buchst. i)
  • Maßnahmen zur Minderung des Schadens für die Betroffenen (Buchst. j)

KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Geldbußen für GPAI-Anbieter nach Art. 101

Für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck ist nicht die nationale Behörde, sondern die Kommission zuständig. Sie kann Geldbußen von bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr oder 15 Mio. EUR verhängen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, wenn der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gegen die einschlägigen Bestimmungen verstoßen, Dokumenten- oder Informationsanforderungen nach Art. 91 nicht erfüllt oder falsche Angaben gemacht, Maßnahmen nach Art. 93 nicht umgesetzt oder den Zugang zur Bewertung nach Art. 92 verweigert hat (Art. 101 Abs. 1 Buchst. a bis d).

Vor der Entscheidung erhält der Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 101 Abs. 2). Der Gerichtshof der Europäischen Union kann die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Art. 101 Abs. 5). Art. 101 gilt ab dem 2. August 2026 (Art. 113 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b).

Wer verhängt

Zuständigkeit, Behörden und Geltung

FrageAntwortQuelle
Wer erlässt die Sanktionsvorschriften?Die Mitgliedstaaten, für jeglichen Verstoß gegen die Verordnung; Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend seinArt. 99 Abs. 1 n. F.
Gibt es Bußgelder für Behörden?Jeder Mitgliedstaat legt fest, in welchem Umfang gegen Behörden und öffentliche Stellen Geldbußen verhängt werden könnenArt. 99 Abs. 8
Wer verhängt die Geldbuße?Je nach Rechtssystem eine Behörde oder ein nationales GerichtArt. 99 Abs. 9
Und das KI-Büro?Für KI-Systeme in seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann es Sanktionen nach Art. 99 Abs. 3 bis 7 verhängenArt. 75c Abs. 4 n. F., Art. 75 Abs. 1 n. F.
Seit wann gilt Art. 99?Seit 2. August 2025 (Kapitel XII)Art. 113 Abs. 3 Buchst. b

Ab wann eine konkrete Pflicht bußgeldbewehrt ist, hängt davon ab, ab wann die Pflicht selbst gilt. Für Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III ist das nach dem Digital Omnibus der 2. Dezember 2027 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i n. F.).

Umsetzung

Wie SimpleAct das Bußgeldrisiko senkt

  • Art. 99 Abs. 7 Buchst. g

    Maßnahmen nachweisen

    Bei der Bemessung zählen die technischen und organisatorischen Maßnahmen. In SimpleAct sind Einstufung, Pflichten, Nachweise und Verantwortliche je KI-System dokumentiert.

  • Art. 5

    Verbote zuerst prüfen

    Der KI-Check beginnt mit den verbotenen Praktiken, also der höchsten Bußgeldstufe, bevor es um Hochrisiko und Transparenz geht.

FAQ

Häufige Fragen zu Bußgeldern nach der KI-Verordnung

Bis zu 35 Mio. EUR oder bei Unternehmen bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Stufe gilt für Verstöße gegen die Verbote nach Art. 5 (Art. 99 Abs. 3).
Verstöße gegen die Betreiberpflichten nach Art. 26 fallen unter Art. 99 Abs. 4 Buchst. e: bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei KMU gilt der niedrigere Betrag (Abs. 6).
Auch sie fallen unter die mittlere Stufe: bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g).
Die KI-Verordnung selbst sieht für Art. 4 keinen eigenen Bußgeldrahmen vor: Art. 99 Abs. 4 zählt die bußgeldbewehrten Pflichten abschließend auf und nennt Art. 4 nicht. Seit dem Digital Omnibus verpflichtet Art. 99 Abs. 1 die Mitgliedstaaten aber, Sanktionen für jeglichen Verstoß gegen die Verordnung vorzusehen. Ob und wie ein Verstoß gegen Art. 4 geahndet wird, regelt also das nationale Recht. Die Pflicht gilt in jedem Fall weiter.
Ja. Für KMU einschließlich Start-ups gilt bei jeder Geldbuße nach Art. 99 der jeweils niedrigere Betrag aus Prozentsatz und Summe (Abs. 6). Für kleine Midcap-Unternehmen gilt das seit der Verordnung (EU) 2026/1744 für die Absätze 4 und 5 (Abs. 6a).
Alle Umstände des Einzelfalls, unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Größe und Umsatz des Akteurs, Zusammenarbeit mit der Behörde, Vorsatz oder Fahrlässigkeit und ergriffene Maßnahmen (Art. 99 Abs. 7 Buchst. a bis j).

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Quellen und Stand

Stand: · Redaktion SimpleAct

Redaktionelle Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Verordnungstext; Auslegung und nationale Umsetzung können im Einzelfall abweichen. Bei konkreten Fragen holen Sie rechtlichen Rat ein.

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