KI-Verordnung · Art. 5
Stand 6. Oktober 2026, nach Digital Omnibus
Verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 KI-Verordnung
Manche KI-Anwendungen sind unabhängig von jeder Risikoklasse verboten. Das gilt seit dem 2. Februar 2025 und ist die höchste Bußgeldstufe der Verordnung. Hier finden Sie jedes Verbot mit Kurzerklärung und die Schritte, mit denen Sie prüfen, ob Sie betroffen sind.
Kurzantwort
Art. 5 verbietet das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Verwendung bestimmter KI-Systeme, etwa zur unterschwelligen Manipulation, zum Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit, zur sozialen Bewertung, zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen oder zur ungezielten Gesichtsbild-Sammlung. Die Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. a). Zwei neue Verbote zu nicht einvernehmlichen intimen Darstellungen und Material über sexuellen Missbrauch von Kindern (Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb) gelten ab dem 2. Dezember 2026. Verstöße können mit Geldbußen bis 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 3).
Die Verbote
Alle Verbote nach Art. 5 Abs. 1 im Überblick
Die Kurzfassungen geben den Inhalt wieder und ersetzen nicht den Wortlaut. Die Ausnahmen sind eng gefasst.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
Manipulation
KI, die unterschwellige Techniken außerhalb des Bewusstseins oder absichtlich manipulative oder täuschende Techniken einsetzt, um das Verhalten wesentlich zu verändern und die Fähigkeit zu einer fundierten Entscheidung deutlich zu beeinträchtigen, sodass erheblicher Schaden entsteht oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen wird.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. b
Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit
KI, die eine Vulnerabilität aufgrund von Alter, Behinderung oder einer bestimmten sozialen oder wirtschaftlichen Situation ausnutzt, um das Verhalten in einer Weise wesentlich zu verändern, die erheblichen Schaden zufügt oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zufügen wird.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c
Soziale Bewertung (Social Scoring)
KI zur Bewertung oder Einstufung von Personen über einen Zeitraum anhand ihres sozialen Verhaltens oder persönlicher Eigenschaften, wenn dies zu Schlechterstellung in Zusammenhängen führt, die mit den ursprünglichen Daten nichts zu tun haben, oder zu ungerechtfertigter oder unverhältnismäßiger Schlechterstellung.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. d
Straftatenprognose allein per Profiling
KI-Systeme für Risikobewertungen, die das Risiko einer Straftat ausschließlich auf Profiling oder persönliche Merkmale stützen. Ausgenommen ist die Unterstützung einer menschlichen Bewertung, die sich bereits auf objektive, überprüfbare Tatsachen stützt.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. e
Ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern
KI-Systeme, die Gesichtserkennungsdatenbanken durch ungezieltes Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. f
Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen
KI zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, es sei denn, sie soll aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen eingeführt oder auf den Markt gebracht werden.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. g
Biometrische Kategorisierung sensibler Merkmale
Systeme, die Personen anhand biometrischer Daten kategorisieren, um Rasse, politische Einstellungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Sexualleben oder sexuelle Ausrichtung zu erschließen. Ausgenommen sind Kennzeichnung oder Filterung rechtmäßig erworbener biometrischer Datensätze und Kategorisierung im Bereich der Strafverfolgung.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. h
Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung für Strafverfolgung
Verwendung in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken, außer soweit unbedingt erforderlich für die gezielte Suche nach bestimmten Opfern oder Vermissten, zur Abwehr einer konkreten, erheblichen und unmittelbaren Gefahr oder eines Terroranschlags oder zum Aufspüren Verdächtiger bestimmter schwerer Straftaten (Ziff. i bis iii). Die Absätze 2 bis 8 regeln die Voraussetzungen.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba (neu)
Nicht einvernehmliche intime Darstellungen
Seit der Verordnung (EU) 2026/1744: KI-Systeme, die realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erzeugen oder manipulieren, in denen intime Körperteile einer bestimmbaren Person oder eindeutig sexuelle Handlungen dargestellt werden, ohne deren freie, spezifische, aufgeklärte, eindeutige und ausdrückliche Zustimmung. Gilt ab 2. Dezember 2026; Absätze 1a und 1b konkretisieren den Anwendungsbereich.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. bb (neu)
Material über sexuellen Missbrauch von Kindern
Seit der Verordnung (EU) 2026/1744: KI-Systeme, die Material oder Darbietungen im Sinne von Art. 2 Buchst. c und e der Richtlinie 2011/93/EU erzeugen oder manipulieren, es sei denn, nach nationalem Recht gilt das „unrechtmäßige“ Verhalten als gerechtfertigt. Gilt ab 2. Dezember 2026.
Die Buchstaben ba und bb sowie die Absätze 1a und 1b des Art. 5 gelten nach Art. 113 Abs. 3 Buchst. a in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 erst ab dem 2. Dezember 2026; alle übrigen Verbote seit dem 2. Februar 2025.
Geltung und Sanktionen
Seit wann, für wen, mit welchen Bußgeldern?
| Frage | Antwort | Quelle |
|---|---|---|
| Seit wann gelten die Verbote? | Seit 2. Februar 2025; Ausnahme: Buchst. ba und bb sowie Abs. 1a und 1b ab 2. Dezember 2026 | Art. 113 Abs. 3 Buchst. a n. F. |
| Wen betreffen sie? | Inverkehrbringen, Inbetriebnahme (teils nur für den spezifischen Zweck) und Verwendung: Anbieter wie Betreiber | Art. 5 Abs. 1 |
| Welche Geldbuße droht? | Bis zu 35 Mio. EUR oder bei Unternehmen bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist | Art. 99 Abs. 3 |
| Gibt es Erleichterungen für KMU? | Bei KMU, einschließlich Start-ups, gilt der jeweils niedrigere Betrag aus Prozentsatz und Summe. Für kleine Midcaps gilt diese Erleichterung bei Verstößen gegen Art. 5 nicht (Art. 99 Abs. 6a erfasst nur Abs. 4 und 5) | Art. 99 Abs. 6, 6a |
| Wer verhängt Sanktionen? | Die Mitgliedstaaten erlassen die Sanktionsvorschriften; sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein | Art. 99 Abs. 1 |
Bei der Höhe der Geldbuße sind unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Zweck des Systems und Größe des Akteurs zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 7).
Leitlinien
Leitlinien der Kommission zu den verbotenen Praktiken
Die Kommission erarbeitet Leitlinien zur praktischen Umsetzung der Verordnung, ausdrücklich auch zu den in Art. 5 genannten verbotenen Praktiken (Art. 96 Abs. 1 Buchst. b). Sie hat Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken am 4. Februar 2025 veröffentlicht. Leitlinien sind keine verbindliche Auslegung, sie zeigen aber, wie die Kommission die Verbote versteht, und sind für Zweifelsfälle der erste Anlaufpunkt.
Praxis
Wo Unternehmen in die Nähe der Verbote geraten
Art. 5 Abs. 1 Buchst. f
Stimmungsanalyse im Callcenter oder in der Personalarbeit
Software, die aus Stimme oder Gesicht Emotionen von Beschäftigten ableitet, ist am Arbeitsplatz verboten, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b
Manipulative Chatbots und Verkaufsassistenten
Ein Assistent, der gezielt Schutzbedürftigkeit ausnutzt oder täuschende Techniken nutzt, um Kaufentscheidungen mit erheblichem Schaden zu erzwingen, kann unter die Verbote fallen. Normale Empfehlungen und Werbung sind nicht automatisch erfasst.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c
Bewertungssysteme für Kunden oder Beschäftigte
Scoring über soziales Verhalten oder Persönlichkeitsmerkmale, das zu zusammenhangsloser oder unverhältnismäßiger Benachteiligung führt, ist verboten.
Art. 5 Abs. 1 Buchst. e
Gesichtsdatenbanken aus dem Netz
Wer Gesichtsbilder ungezielt aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen sammelt, um eine Erkennungsdatenbank aufzubauen oder zu erweitern, verstößt gegen das Verbot.
Prüfschritte
So prüfen Sie Ihre KI-Systeme auf Verbote
- Alle KI-Systeme erfassen, auch eingekaufte Funktionen und Eigenentwicklungen (KI-Inventar)
- Zweckbestimmung je System festhalten: Was soll es tun, bei wem, mit welchen Daten?
- Jede Zweckbestimmung gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis h sowie ba und bb prüfen
- Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung und Personenbewertung gesondert ansehen
- Bei Treffer oder Zweifel: System nicht einsetzen oder abschalten, rechtlich prüfen lassen
- Ergebnis und Begründung dokumentieren, mit Datum und verantwortlicher Person
- Prüfung bei jeder Änderung der Zweckbestimmung und bei neuen Funktionen wiederholen
- Beschäftigte schulen, die KI beschaffen oder einsetzen (Art. 4)
Umsetzung
Wie SimpleAct beim Verbots-Check hilft
Einstufung
Verbote zuerst prüfen
Der KI-Check beginnt mit den verbotenen Praktiken und führt erst danach durch Hochrisiko und Transparenz. So steht am Anfang jeder Einstufung die Frage, ob ein Verbot greift.
Inventar
Prüfergebnis am System festhalten
Jedes System im Register trägt Zweckbestimmung, Einstufung und Begründung, damit die Verbotsprüfung nachvollziehbar bleibt.
FAQ
Häufige Fragen zu verbotenen KI-Praktiken
Noch Fragen? Wir helfen gerne weiter. E-Mail schreiben · 7 Tage testen
Quellen und Stand
Stand: · Redaktion SimpleAct
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Amtsblatt
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus KI), Amtsblatt
- Europäische Kommission: Leitlinien zu verbotenen KI-Praktiken (4. Februar 2025)
Redaktionelle Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Verordnungstext; Auslegung und nationale Umsetzung können im Einzelfall abweichen. Bei konkreten Fragen holen Sie rechtlichen Rat ein.
Verbote zuerst prüfen, dann alles Weitere
Erfassen Sie Ihre KI-Systeme und lassen Sie jedes zuerst auf verbotene Praktiken prüfen. Wir zeigen, wie das in SimpleAct aussieht.