Chatbots und KI-Assistenten: Menschen müssen wissen, dass sie mit KI sprechen
Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipieren und entwickeln, dass die betroffenen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Das betrifft klassische Website-Chatbots ebenso wie Sprachassistenten am Telefon, KI-Avatare in Videocalls oder KI-Agenten, die E-Mails beantworten.
Die Pflicht entfällt nur, wenn es aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist. Das ist eine Ausnahme mit Augenmaß: Ein Sprachassistent mit natürlicher Stimme ist für viele Menschen gerade nicht offensichtlich als KI erkennbar. Für Systeme, die gesetzlich zur Strafverfolgung zugelassen sind, gelten Sonderregeln.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen (Abs. 5). Ein Satz im Impressum oder in den AGB reicht dafür nicht. In der Praxis bewährt sich eine Kombination aus Begrüßungstext und dauerhaftem Label im Chatfenster, damit der Hinweis auch bei späterem Einstieg in den Verlauf sichtbar bleibt.