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Art. 50 KI-VO · Transparenzpflichten

Stand: 3. Oktober 2026 · nach Digital Omnibus

KI-Kennzeichnungs­pflicht nach Art. 50 KI-VO

Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, KI-generierte Inhalte brauchen eine maschinenlesbare Markierung, Deepfakes eine sichtbare Offenlegung. Seit 2. August 2026 gilt Art. 50 der KI-Verordnung. Hier finden Sie, wer was kennzeichnen muss, einen Entscheidungsbaum für Ihren Fall und Formulierungsvorschläge zum Kopieren.

Noch 59 Tage bis zum Ende der Übergangsfrist für Abs. 2 (2.12.2026)

  • Alle 4 Pflichten mit Absatz und Frist
  • Entscheidungsbaum für Ihren Fall
  • 9 Textbausteine je Kanal
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Transparenz-Check

Kundenservice-Chatbot · Website

A
Service-AssistentKI · AI

Sie schreiben mit einem KI-Assistenten, nicht mit einem Menschen.

Hallo! Ich helfe bei Fragen zu Lieferung und Rückgabe. Für einen Menschen schreiben Sie „Mitarbeiter“.

Wo ist meine Bestellung?

KI-generiert
Symbolbild, mit KI erstellt

Art. 50 – Prüfpunkte

  • Hinweis bei erster Interaktion (Abs. 1)
  • Markierung maschinenlesbar (Abs. 2)
  • Deepfake-Label sichtbar (Abs. 4)
  • Barrierefrei, klar erkennbar (Abs. 5)

4 von 4 Prüfpunkten erfüllt

Überblick

Die 4 Kennzeichnungs­pflichten auf einen Blick

Art. 50 der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) regelt vier Fälle. Zwei davon treffen die Anbieter, also die Hersteller der KI-Systeme, zwei die Betreiber, also Unternehmen, die KI in eigener Verantwortung einsetzen. Absatz 5 legt fest, wie die Hinweise aussehen müssen.

Tabelle seitlich scrollen →

Die 4 Kennzeichnungspflichten auf einen Blick
FallWerPflichtAb wannArt. 50
Chatbots, Sprachassistenten, KI-Agenten im Kontakt mit MenschenAnbieterSystem so gestalten, dass Menschen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren – außer das ist für eine informierte, aufmerksame Person offensichtlich.2. August 2026Abs. 1
Synthetische Audio-, Bild-, Video- und TextinhalteAnbieterAusgaben in maschinenlesbarem Format markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen.2. August 2026; Bestandssysteme bis 2. Dezember 2026Abs. 2
Emotionserkennung und biometrische KategorisierungBetreiberBetroffene Personen über den Betrieb des Systems informieren; personenbezogene Daten nach DSGVO verarbeiten.2. August 2026Abs. 3
Deepfakes und KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem InteresseBetreiberOffenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Erleichterung für Kunst und Satire, Ausnahme bei redaktioneller Verantwortung für Texte.2. August 2026Abs. 4
Form aller HinweiseAnbieter und BetreiberKlar und unterscheidbar, spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition, barrierefrei.2. August 2026Abs. 5

Vereinfachte Darstellung. Für Absatz 1 und 2 gibt es Ausnahmen für gesetzlich zugelassene Strafverfolgung; maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung.

59

Tage bis 2.12.2026

Übergangsfrist: 2. Dezember 2026

Der Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) hat für die Markierungspflicht der Anbieter eine kurze Übergangsfrist eingeführt. Sie gilt nur für Absatz 2 – nicht für Chatbot-Hinweise, Emotionserkennung oder Deepfakes.

  • Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden: Markierung nach Abs. 2 spätestens ab 2. Dezember 2026.
  • Systeme, die ab dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht werden: Markierung sofort.
  • Absätze 1, 3 und 4 gelten seit 2. August 2026 ohne Übergang.
Alle Fristen der KI-Verordnung

Rollen

Anbieter oder Betreiber? Davon hängt alles ab

Art. 50 verteilt die Pflichten streng nach Rolle. Bevor Sie Hinweise formulieren, klären Sie, in welcher Rolle Sie ein KI-System nutzen – oft sind es für verschiedene Systeme verschiedene Rollen.

01

Anbieter

Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Dazu gehören Hersteller von Sprachmodellen und Bildgeneratoren, aber auch Unternehmen, die einen eigenen Chatbot bauen und auf ihrer Website anbieten.

Abs. 1 (KI-Interaktion erkennbar machen) und Abs. 2 (maschinenlesbare Markierung)

02

Betreiber

Wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt – etwa ein Unternehmen, das ein eingekauftes Tool für Marketingbilder, Pressetexte oder Videos nutzt. Die rein private, nicht berufliche Nutzung ist ausgenommen.

Abs. 3 (Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung) und Abs. 4 (Deepfakes, Texte öffentlichen Interesses)

03

Beides zugleich

Ein Unternehmen, das einen Chatbot auf Basis eines Sprachmodells selbst konfiguriert, unter eigener Marke betreibt und damit Inhalte veröffentlicht, kann Anbieter des Chatbots und gleichzeitig Betreiber für die veröffentlichten Inhalte sein. Dann gelten beide Pflichtenkreise.

je nach System und Tätigkeit Abs. 1, 2 und 4

Ob Sie durch eigene Anpassungen eines eingekauften Systems selbst zum Anbieter werden, ist eine Einzelfallfrage. Dokumentieren Sie die Rollenzuordnung pro System – am besten im KI-Register.

Interaktiv

Entscheidungsbaum: Muss ich kennzeichnen?

Beantworten Sie bis zu vier Fragen zu einem konkreten KI-System oder Inhalt. Am Ende sehen Sie, welcher Absatz von Art. 50 voraussichtlich greift, ab wann – und den passenden Textbaustein.

Frage 1
In welcher Rolle haben Sie mit dem KI-System zu tun?

Denken Sie an ein konkretes System oder einen konkreten Inhalt. Für mehrere Systeme den Baum mehrfach durchlaufen.

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Ergebnis

Art. 50 KI-VO / AI Act

A

In welcher Rolle haben Sie mit dem KI-System zu tun?

Vereinfachte Orientierung auf Basis Ihrer Angaben, keine Rechtsberatung. Grenzfälle – insbesondere Rollenfragen und Ausnahmen – sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.

Im Detail

Die Pflichten aus Art. 50 im Einzelnen

Was die einzelnen Absätze verlangen, für wen sie gelten und worauf es in der Praxis ankommt.

Chatbots und KI-Assistenten: Menschen müssen wissen, dass sie mit KI sprechen

Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipieren und entwickeln, dass die betroffenen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Das betrifft klassische Website-Chatbots ebenso wie Sprachassistenten am Telefon, KI-Avatare in Videocalls oder KI-Agenten, die E-Mails beantworten.

Die Pflicht entfällt nur, wenn es aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist. Das ist eine Ausnahme mit Augenmaß: Ein Sprachassistent mit natürlicher Stimme ist für viele Menschen gerade nicht offensichtlich als KI erkennbar. Für Systeme, die gesetzlich zur Strafverfolgung zugelassen sind, gelten Sonderregeln.

Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen (Abs. 5). Ein Satz im Impressum oder in den AGB reicht dafür nicht. In der Praxis bewährt sich eine Kombination aus Begrüßungstext und dauerhaftem Label im Chatfenster, damit der Hinweis auch bei späterem Einstieg in den Verlauf sichtbar bleibt.

Synthetische Inhalte: maschinenlesbare Markierung durch Anbieter

Anbieter von KI-Systemen – einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck –, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markiert und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Diese Pflicht richtet sich an die Hersteller generativer KI, nicht an die Unternehmen, die damit Bilder oder Texte erstellen.

Die technischen Lösungen müssen wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit das technisch möglich ist. Dabei sind die Besonderheiten der Inhaltsarten, die Kosten der Umsetzung und der allgemein anerkannte Stand der Technik zu berücksichtigen. In der Praxis werden mehrere Techniken kombiniert, etwa Metadaten, unsichtbare Wasserzeichen und Protokollierung, weil jede für sich leicht verloren gehen kann – Metadaten zum Beispiel beim Hochladen auf viele Plattformen.

Ausgenommen sind Systeme, die nur eine unterstützende Funktion bei der Standardbearbeitung haben oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern, sowie gesetzlich zugelassene Systeme zur Strafverfolgung. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt nach dem Digital Omnibus eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026.

Deepfakes: sichtbar offenlegen

Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Ein Deepfake ist ein Inhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Typische Fälle in Unternehmen: ein fotorealistisches Bild eines „Kunden“, der nie existiert hat, ein Video, in dem die Geschäftsführerin per Stimmklon eine Botschaft in fremden Sprachen spricht, oder ein Produktfoto in einer Umgebung, die es so nicht gibt. Die Pflicht ist nicht auf Veröffentlichungen beschränkt – auch ein internes Schulungsvideo mit synthetischem Sprecher fällt darunter, wenn es fälschlich als echt erscheinen könnte.

Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks, beschränkt sich die Pflicht auf eine Offenlegung in angemessener Weise, die Darstellung und Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Die Leitlinien der Kommission legen diese Ausnahme eng aus. Außerdem betonen sie: Wenn absehbar ist, dass Menschen einen Inhalt nicht von Anfang an wahrnehmen – etwa bei Videos, in die man mittendrin einsteigt –, reicht ein einmaliger Hinweis zu Beginn nicht.

KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse

Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Gemeint sind etwa Nachrichten, Berichte über Politik, Gesundheit, Wirtschaft oder öffentliche Sicherheit – auch auf Unternehmensseiten, wenn sie solche Themen informierend aufgreifen.

Die wichtigste Ausnahme: Die Pflicht entfällt, wenn der KI-Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Für Pressestellen und Redaktionen mit klarem Freigabeprozess ist das der Normalfall. Kritisch sind dagegen automatisiert veröffentlichte Texte, etwa KI-generierte Marktberichte oder Newsfeeds ohne Prüfung.

Werbetexte, Produktbeschreibungen und interne Dokumente fallen in der Regel nicht unter diese Pflicht, weil sie nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Die Grenze kann aber verschwimmen – etwa bei einem Unternehmensblog über Gesundheitsthemen. Im Zweifel hilft ein kurzer, freiwilliger Hinweis oder ein dokumentierter Redaktionsprozess.

Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Betreiber eines Emotionserkennungssystems oder eines Systems zur biometrischen Kategorisierung müssen die davon betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems informieren. Zusätzlich verlangt die Vorschrift ausdrücklich, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der DSGVO und den weiteren Datenschutzregeln verarbeitet werden.

Bevor es um Hinweistexte geht, steht eine andere Frage: Ist der Einsatz überhaupt erlaubt? Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO grundsätzlich verboten, Ausnahmen gibt es nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Das betrifft auch Funktionen in Meeting-Tools oder Callcenter-Software, die die „Stimmung“ von Beschäftigten auswerten. Auch bestimmte Formen der biometrischen Kategorisierung sind verboten.

Wo der Einsatz zulässig ist – etwa in der Marktforschung mit Einwilligung oder bei Müdigkeitserkennung im Fahrzeug –, muss der Hinweis vor bzw. spätestens bei Beginn der Erfassung erfolgen und für alle Betroffenen wahrnehmbar sein, auch für Menschen mit Behinderungen. Da biometrische Daten betroffen sein können, gehört eine Datenschutz-Folgenabschätzung in der Regel dazu.

Vorlagen

Textbausteine zum Kopieren

Formulierungsvorschläge für die häufigsten Kanäle. Passen Sie die Angaben in eckigen Klammern an und prüfen Sie, ob der Text in Ihrem Kontext klar und rechtzeitig sichtbar ist.

Formulierungsvorschläge, keine Rechtsberatung. Die Verordnung schreibt keinen bestimmten Wortlaut vor. Entscheidend ist, dass der Hinweis klar, unterscheidbar, rechtzeitig und barrierefrei ist.

Chatbot – Begrüßung

Erste Nachricht im Chatfenster

Abs. 1

Hallo! Ich bin ein KI-Assistent von [Unternehmen] und kein Mensch. Ich helfe Ihnen bei Fragen zu [Thema]. Möchten Sie lieber mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter sprechen, schreiben Sie einfach „Mensch“.

Chatbot – dauerhaftes Label

Kopfzeile des Chatfensters, unter dem Bot-Namen

Abs. 1

KI-Assistent · Antworten werden automatisch erzeugt und können Fehler enthalten.

Voicebot / Telefon

Ansage vor dem Gespräch

Abs. 1

Guten Tag, Sie sprechen mit dem automatischen KI-Sprachassistenten von [Unternehmen]. Wenn Sie mit einem Menschen sprechen möchten, sagen Sie „Mitarbeiter“ oder drücken Sie die Null.

Bild auf Website oder in Broschüre

Bildunterschrift und Alt-Text

Abs. 4 / freiwillig

Symbolbild, mit KI erstellt. Alt-Text: KI-generiertes Bild: [kurze Beschreibung des Motivs]

Social-Media-Post

Direkt im Bild und im Posttext

Abs. 4 / freiwillig

Bild: mit KI erstellt ([Tool]). #KIgeneriert

Video mit Deepfake

Einblendung zu Beginn plus dauerhaftes Label in der Ecke

Abs. 4

Dieses Video enthält mit KI erzeugte bzw. veränderte Bild- und Tonaufnahmen. [Name] hat diese Aussagen nicht selbst gesprochen. Dauerlabel: KI-generiert

Audio / Podcast mit synthetischer Stimme

Ansage am Anfang, bei langen Beiträgen wiederholen

Abs. 4

Hinweis: Die folgende Stimme wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt.

Kunst, Satire, Fiktion

Abspann, Beschreibung oder Bildnachweis

Abs. 4 UAbs. 1 Satz 2

Satire. Einzelne Szenen wurden mit KI erzeugt bzw. verändert.

Pressetext / öffentliche Information ohne redaktionelle Prüfung

Am Anfang des Textes

Abs. 4 UAbs. 2

Dieser Text wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung nicht redaktionell geprüft.

Text mit redaktioneller Verantwortung

Am Ende des Textes

freiwillig

Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft und verantwortet von [Name / Redaktion].

Emotionserkennung / biometrische Kategorisierung

Vor Beginn der Erfassung, z. B. Eingangsbildschirm

Abs. 3

Hinweis: In diesem Bereich setzen wir ein KI-System ein, das [Gesichtsausdrücke / Stimme] auswertet, um [Zweck]. Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten und zu Ihren Rechten finden Sie unter [Link zur Datenschutzinformation].

Code of Practice und Leitlinien

Was die EU zur Umsetzung von Art. 50 vorgelegt hat

Der Verordnungstext lässt viele praktische Fragen offen. Zwei Dokumente der Kommission helfen bei der Auslegung: der Verhaltenskodex zur Markierung und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte und die Leitlinien zum Anwendungsbereich von Art. 50.

  1. 17.12.2025

    Erster Entwurf des Code of Practice

  2. 03.03.2026

    Zweiter Entwurf

  3. Mai 2026

    Entwurf der Leitlinien zu Art. 50

  4. 10.06.2026

    Finale Fassung des Code of Practice

  5. Juli 2026

    Finale Leitlinien zu Art. 50

  6. 02.08.2026

    Art. 50 gilt

Der Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content ist freiwillig. Die Kommission und das KI-Gremium haben ihn als geeignetes freiwilliges Instrument bestätigt, um die Einhaltung der Pflichten nachzuweisen. Wer ihn unterzeichnet und umsetzt, hat damit eine anerkannte Orientierung – eine Garantie, dass jede einzelne Umsetzung ausreicht, ist das nicht.

Der Kodex hat zwei Abschnitte: Der erste richtet sich an Anbieter und behandelt die Markierung und Erkennbarkeit KI-generierter Inhalte (Abs. 2). Der zweite richtet sich an Betreiber und betrifft die Kennzeichnung von Deepfakes und von Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Abs. 4). Für Betreiber stellt die EU zudem ein Set von Icons zur Kennzeichnung bereit.

Die Leitlinien der Kommission zum Anwendungsbereich von Art. 50 präzisieren Begriffe und Ausnahmen. Zwei Punkte sind für die Praxis besonders wichtig: Wenn absehbar ist, dass Menschen einen Inhalt nicht von Anfang an wahrnehmen, reicht ein einmaliger Hinweis zu Beginn nicht aus. Und die Erleichterung für künstlerische, kreative und satirische Werke ist eng auszulegen.

Was das für Sie bedeutet

  • Anbieter: Kodex als Maßstab für die technische Markierung heranziehen
  • Betreiber: Kennzeichnungs-Icons der EU prüfen und einheitlich einsetzen
  • Hinweise so platzieren, dass sie auch beim späten Einstieg sichtbar sind
  • Ausnahmen für Kunst und Satire nur zurückhaltend nutzen
Code of Practice (EU)

Praxisbeispiele

Beispiele: Wann eine Kennzeichnung nötig ist – und wann nicht

Typische Situationen aus Unternehmen. Die Einordnung ist eine Orientierung und hängt im Einzelfall von Rolle, Inhalt und Kontext ab.

Tabelle seitlich scrollen →

Beispiele: Wann eine Kennzeichnung nötig ist – und wann nicht
SituationPflicht nach Art. 50?Begründung
Eigener Kundenservice-Chatbot auf der WebsiteJaAls Anbieter des Bots: Hinweis auf KI-Interaktion nach Abs. 1, spätestens in der ersten Nachricht.
Eingekaufter Chatbot eines SoftwareanbietersKommt drauf anPflicht liegt beim Anbieter. Sie sollten prüfen, ob der Hinweis in Ihrer Einbindung sichtbar bleibt.
Fotorealistisches KI-Bild einer „Kundin“ in einer WerbeanzeigeJaWirkt fälschlich echt: Deepfake, Offenlegung nach Abs. 4.
Gezeichnete KI-Illustration im BlogartikelNeinErkennbar künstlich, kein Deepfake. Freiwilliger Hinweis möglich.
Video der Geschäftsführung mit KI-Stimmklon in fünf SprachenJaStimme einer realen Person, die so nie gesprochen hat: Deepfake, Offenlegung nach Abs. 4.
Pressemitteilung, mit KI entworfen und von der Pressestelle freigegebenNeinRedaktionelle Kontrolle und Verantwortung: Ausnahme nach Abs. 4 UAbs. 2.
Automatisch veröffentlichter KI-Newsfeed zu WirtschaftsthemenJaText zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses ohne redaktionelle Kontrolle.
KI-generierte Produktbeschreibungen im OnlineshopNeinKein Text zur Information über Angelegenheiten öffentlichen Interesses. Wettbewerbsrecht bleibt zu beachten.
Mitarbeitende nutzen ChatGPT für interne E-Mail-EntwürfeNeinKeine Veröffentlichung, keine Deepfakes. Art. 4 (KI-Kompetenz) gilt trotzdem.
Satirisches Video mit KI-PolitikerdoubleKommt drauf anOffenlegung in angemessener Form, die das Werk nicht stört. Die Ausnahme ist eng.
Stimmungsanalyse von Beschäftigten im CallcenterVerbotenEmotionserkennung am Arbeitsplatz ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. f grundsätzlich verboten.
Software-Hersteller mit eigenem BildgeneratorJaAnbieter: maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2, Bestandssysteme bis 2.12.2026.

Vereinfachte Beispiele, keine Rechtsberatung.

DSGVO

Art. 50 und die DSGVO: zwei Transparenzpflichten, ein Hinweis

Fast jeder KI-Einsatz mit Kennzeichnungspflicht verarbeitet auch personenbezogene Daten. Die Pflichten aus beiden Gesetzen stehen nebeneinander – planen Sie sie gemeinsam.

Chatbot-Protokolle sind personenbezogene Daten

Chatverläufe enthalten Namen, Bestellnummern und oft mehr. Sie brauchen eine Rechtsgrundlage, eine Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO, festgelegte Speicherfristen und meist einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter.

Löschkonzept

Ein Hinweis, zwei Ebenen

Der KI-Hinweis nach Art. 50 und die Datenschutzinformation lassen sich verbinden: kurzer Hinweis direkt im Chat oder am Inhalt, Link zur ausführlichen Datenschutzinformation. Der KI-Hinweis darf dabei nicht in der Datenschutzerklärung versteckt werden.

Emotionserkennung berührt Art. 9 DSGVO

Systeme, die Gesichter oder Stimmen auswerten, können biometrische Daten und damit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten. Dann gelten die strengen Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO, und eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist in aller Regel angezeigt.

Datenschutz-Folgenabschätzung

Deepfakes realer Personen

Wer Bild oder Stimme realer Personen synthetisch erzeugt, verarbeitet deren personenbezogene Daten und berührt ihr Recht am eigenen Bild. Die Offenlegung nach Art. 50 ersetzt keine Einwilligung.

Drittlandtransfer und Auftragsverarbeitung

Viele KI-Dienste verarbeiten Daten außerhalb der EU. Prüfen Sie Auftragsverarbeitungsvertrag, Transfermechanismus und ob Eingaben zum Training genutzt werden.

Auftragsverarbeitung

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

KI-Systeme mit personenbezogenen Daten gehören ins VVT. Verknüpfen Sie den VVT-Eintrag mit dem KI-Register, damit Kennzeichnung und Datenschutz zusammenpassen.

Verarbeitungsverzeichnis

Bußgelder und Aufsicht

Was bei Verstößen gegen Art. 50 droht

Verstöße gegen die Transparenzpflichten fallen in die mittlere Bußgeldstufe der KI-Verordnung.

Für Verstöße gegen Art. 50 sieht Art. 99 Abs. 4 KI-VO Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Start-ups gilt jeweils der niedrigere Betrag. Das sind Höchstgrenzen; die konkrete Höhe hängt unter anderem von Art, Schwere und Dauer des Verstoßes ab.

Für die Marktüberwachung in Deutschland ist nach dem derzeitigen Stand die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde vorgesehen. Unabhängig vom Bußgeld können Datenschutzbehörden bei begleitenden DSGVO-Verstößen tätig werden, und fehlende Kennzeichnungen können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.

Höchstbetrag nach Art. 99 Abs. 4
15 Mio. €
Höchstbetrag nach Art. 99 Abs. 4
des weltweiten Jahresumsatzes, falls höher
3 %
des weltweiten Jahresumsatzes, falls höher
jeweils der niedrigere der beiden Beträge
KMU
jeweils der niedrigere der beiden Beträge

Checkliste

Checkliste bis zum 2. Dezember 2026

Abs. 1, 3 und 4 gelten bereits. Mit dieser Liste schließen Sie Lücken und bereiten die Markierung nach Abs. 2 vor. Haken Sie ab, was erledigt ist.

0 von 10 erledigt

FAQ

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

Art. 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026. Für die maschinenlesbare Markierung durch Anbieter (Abs. 2) gibt es nach dem Digital Omnibus eine Übergangsfrist: Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen sie spätestens ab 2. Dezember 2026 erfüllen. Die Pflichten für Chatbots (Abs. 1), Emotionserkennung (Abs. 3) und Deepfakes sowie Texte öffentlichen Interesses (Abs. 4) gelten ohne Übergang seit 2. August 2026.
Das hängt vom Bild ab. Ist es ein Deepfake – also ein realistisch wirkender Inhalt, der echten Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als echt erscheinen könnte –, müssen Sie als Unternehmen offenlegen, dass er KI-generiert ist (Art. 50 Abs. 4). Eine erkennbar gezeichnete oder abstrakte Illustration ist in der Regel kein Deepfake; dann besteht keine Pflicht nach Art. 50. Plattformen wie LinkedIn können aber eigene Kennzeichnungsregeln haben, und ein freiwilliger Hinweis schafft Vertrauen.
In den meisten Fällen nicht. Für Betreiber greift die Textpflicht nur bei veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse – und auch dann nicht, wenn ein Mensch die Übersetzung geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. Wird eine ungeprüfte KI-Übersetzung zu einem solchen Thema veröffentlicht, sollten Sie sie offenlegen. Ob Übersetzungsdienste als Anbieter unter die Ausnahme für „nicht wesentliche Veränderung“ fallen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Interne Texte wie Protokolle, Konzepte oder E-Mail-Entwürfe lösen in der Regel keine Kennzeichnungspflicht aus, weil sie nicht veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit zu informieren. Anders bei Deepfakes: Die Offenlegungspflicht für Bild-, Audio- und Videoinhalte, die fälschlich echt wirken, ist nicht auf Veröffentlichungen beschränkt und gilt auch intern, etwa bei Schulungsvideos mit synthetischen Personen.
Für Anbieter ist die maschinenlesbare Markierung Pflicht (Abs. 2), und sie muss wirksam, robust und zuverlässig sein, soweit technisch möglich. Metadaten allein gehen beim Hochladen oder Komprimieren leicht verloren; deshalb werden in der Praxis mehrere Verfahren kombiniert. Für Betreiber reicht eine Markierung in den Metadaten bei Deepfakes nicht: Hier verlangt Abs. 4 eine Offenlegung, die Menschen wahrnehmen – also ein sichtbares oder hörbares Label.
In der Regel nicht. Werbetexte, Produktbeschreibungen und Newsletter mit Angeboten dienen nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Art. 50 Abs. 4 verlangt hier keine Offenlegung. Achten Sie trotzdem auf inhaltliche Richtigkeit, Wettbewerbsrecht und darauf, ob Bilder im selben Material Deepfakes sind.
Für die interne Nutzung meist nicht. Den Hinweis, dass man mit einer KI chattet, schuldet der Anbieter. Wenn Mitarbeitende Ergebnisse veröffentlichen, kommt es auf den Inhalt an: Deepfakes müssen offengelegt werden, Texte zu Themen öffentlichen Interesses nur ohne menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung. Unabhängig davon verlangt Art. 4 KI-VO Maßnahmen zur KI-Kompetenz, und für Eingaben mit personenbezogenen Daten gilt die DSGVO.
Art. 50 verteilt die Pflichten klar: Anbieter sind für den Hinweis bei KI-Interaktion (Abs. 1) und die maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) verantwortlich, Betreiber für die Information bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung (Abs. 3) sowie die Offenlegung von Deepfakes und KI-Texten (Abs. 4). Jeder haftet für seine eigenen Pflichten. Wer ein System stark anpasst und unter eigenem Namen anbietet, kann selbst Anbieter werden. Klären Sie die Zuständigkeiten auch vertraglich.
Die Verordnung schreibt keinen Wortlaut vor. Nach Art. 50 Abs. 5 muss die Information klar und unterscheidbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion oder Exposition erfolgen und die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Ein Hinweis nur in AGB oder Impressum genügt deshalb nicht. Für Betreiber stellt die EU zusätzlich ein Set von Kennzeichnungs-Icons bereit.
Ein freiwilliger Verhaltenskodex der EU, dessen finale Fassung am 10. Juni 2026 vorgelegt wurde. Er hat einen Abschnitt für Anbieter (Markierung und Erkennung) und einen für Betreiber (Kennzeichnung von Deepfakes und Texten öffentlichen Interesses). Kommission und KI-Gremium haben ihn als geeignetes freiwilliges Instrument zum Nachweis der Einhaltung bestätigt.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft am · Redaktion SimpleAct

Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Textbausteine sind Formulierungsvorschläge. Maßgeblich ist der Wortlaut im Amtsblatt der EU.

Änderungen an dieser Seite

  • 3. Oktober 2026 – Erstveröffentlichung: alle Pflichten aus Art. 50 nach Digital Omnibus, Entscheidungsbaum, Textbausteine, Code of Practice und Leitlinien, DSGVO-Bezug.

Kennzeichnungs­pflichten im Griff – für jedes KI-System

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