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EU AI Act · Digital Omnibus

Stand: 4. Oktober 2026 · VO (EU) 2026/1744 in Kraft seit 27. Juli 2026

Digital Omnibus zum AI Act: was sich ändert – und was nicht

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI verschiebt die Hochrisiko-Pflichten, schreibt Art. 4 zur KI-Kompetenz neu, ergänzt zwei Verbote und entlastet KMU und kleine Midcaps. Hier steht jede Änderung mit Fundstelle im Amtsblatt – vorher, nachher und was das für Ihr System heißt.

  • Vorher → nachher aus dem Amtsblatt
  • Alle neuen Stichtage
  • Check je Systemart und Rolle
  • Quellen auf EUR-Lex
app.simpleact.de

Hochrisiko-KI nach Anhang III

Geltungsbeginn Kapitel III Abschnitte 1–3

A
vorhernachher
  • Anhang III02.08.202602.12.2027
  • Anhang I02.08.202702.08.2028
  • Art. 50 Abs. 2 (Bestand)02.08.202602.12.2026
  • Nationale Reallabore02.08.202602.08.2027

Quelle: Art. 113, 111, 57 KI-VO i. d. F. der VO (EU) 2026/1744

Kurz gesagt

Der Digital Omnibus zur KI ist die Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026. Hochrisiko-Pflichten gelten für Anhang III ab 2. Dezember 2027 statt 2. August 2026, für Anhang I ab 2. August 2028. Art. 4 wurde abgeschwächt, zwei Verbote kommen ab 2. Dezember 2026 hinzu. Art. 50 und die DSGVO bleiben, wie sie sind.

Grundlagen

Was ist der Digital Omnibus zur KI?

Mit „Digital Omnibus“ bezeichnet die EU ein Paket, das bestehende Digitalgesetze vereinfachen soll. Für den AI Act ist das die „Digital-Omnibus-Verordnung zur KI“, amtlich Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026. Sie ändert die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 in 43 Punkten und passt zusätzlich die Luftfahrt-Grundverordnung (EU) 2018/1139 und die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 an.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt am 16. Juni 2026 festgelegt, der Rat hat am 29. Juni 2026 zugestimmt. Veröffentlicht wurde die Verordnung am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU, in Kraft getreten ist sie am dritten Tag danach, dem 27. Juli 2026 (Art. 4 der VO 2026/1744). Die neuen Fristen und Regeln sind damit geltendes Recht und keine Ankündigung mehr.

Den Grund für die Verschiebung nennt die Verordnung selbst: Normen, gemeinsame Spezifikationen und Leitlinien lagen nicht rechtzeitig vor, und viele Mitgliedstaaten hatten ihre zuständigen Behörden noch nicht eingerichtet. Am 2. August 2026 festzuhalten, hätte die Umsetzung aus Sicht des Gesetzgebers unverhältnismäßig verteuert (Erwägungsgrund zu Art. 113).

Wichtig für die Einordnung: Der Omnibus ist mehr als eine Fristverschiebung. Er formuliert die Pflicht zur KI-Kompetenz neu, schafft eine eigene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten zur Bias-Korrektur (Art. 4a), ergänzt die Liste verbotener Praktiken, gibt dem Büro für Künstliche Intelligenz eigene Aufsichts- und Bußgeldbefugnisse und erweitert die Erleichterungen für kleinere Unternehmen. Die Grundarchitektur – Risikoklassen, Rollen, Pflichtenkatalog – bleibt unverändert.

Nummer der Änderungsverordnung
2026/1744
Nummer der Änderungsverordnung
in Kraft getreten
27.07.2026
in Kraft getreten
Änderungspunkte an der KI-VO
43
Änderungspunkte an der KI-VO

Vorher → nachher

Alle wesentlichen Änderungen auf einen Blick

Links die Fassung der KI-Verordnung von 2024, rechts die Fassung nach der VO (EU) 2026/1744. Die Fundstelle verweist auf den Artikel der KI-Verordnung, wie er heute gilt.

Tabelle seitlich scrollen →

Alle wesentlichen Änderungen auf einen Blick
ThemaVorher (VO 2024/1689)Nachher (VO 2026/1744)FundstelleBetrifft
Hochrisiko-KI nach Anhang IIIPflichten ab 2. August 2026Pflichten ab 2. Dezember 2027Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. iAnbieter, Betreiber
Hochrisiko-KI nach Anhang I (Produkte)Pflichten ab 2. August 2027Pflichten ab 2. August 2028Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. iiAnbieter, Betreiber
KI-KompetenzMaßnahmen, um „nach besten Kräften“ ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellenMaßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen; Kommission und Mitgliedstaaten fördern, Beispiele werden veröffentlichtArt. 4 Abs. 1–3Alle Anbieter und Betreiber
Verbotene PraktikenListe in Art. 5 Abs. 1 lit. a–hNeu lit. ba (nicht einvernehmliche intime Darstellungen bestimmbarer Personen) und lit. bb (Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs), ab 2. Dezember 2026Art. 5 Abs. 1 lit. ba, bb, Abs. 1a, 1b; Art. 113 Abs. 3 lit. aAnbieter, Betreiber generativer KI
Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Bestand)Ab 2. August 2026 für alle SystemeSysteme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden: bis 2. Dezember 2026Art. 111 Abs. 4Anbieter generativer KI
Sensible Daten zur Bias-KorrekturNur Anbieter von Hochrisiko-KI, geregelt in Art. 10 Abs. 5Eigener Art. 4a: Hochrisiko-Anbieter (Abs. 1) und ausnahmsweise auch andere Anbieter und Betreiber (Abs. 2), unter engen BedingungenArt. 4a; Art. 10 Abs. 5 gestrichenAnbieter, teils Betreiber
Technische DokumentationVereinfachte Form für KMU einschließlich Start-upsVereinfachtes Formular der Kommission auch für kleine Midcap-Unternehmen; notifizierte Stellen müssen es akzeptierenArt. 11 Abs. 1 UAbs. 2Anbieter (KMU, kleine Midcaps)
QualitätsmanagementsystemVerhältnismäßig zur Größe; vereinfachte Elemente nur für Kleinstunternehmen (Art. 63)Verhältnismäßigkeit ausdrücklich für KMU und kleine Midcaps; vereinfachte Elemente für alle KMU ohne Partner- oder verbundene UnternehmenArt. 17 Abs. 2; Art. 63 Abs. 1Anbieter (KMU, kleine Midcaps)
Bußgelder für kleine MidcapsNiedrigerer Betrag nur für KMU (Art. 99 Abs. 6)Niedrigerer Betrag auch für kleine Midcaps; Interessen beider Gruppen bei Sanktionen berücksichtigenArt. 99 Abs. 1, Abs. 6aKMU, kleine Midcaps
Wechsel der AnbieterrolleErstanbieter kooperiert, liefert Informationen und technischen Zugang (außer bei eindeutigem Ausschluss)Konkretisiert: technische Unterlagen zu Art. 16, bekannte Einschränkungen und Fehlerarten, gezielter Zugang für Tests; Verstöße jetzt bußgeldbewehrtArt. 25 Abs. 2, 4; Art. 99 Abs. 4 lit. daAnbieter, Zulieferer
Grundrechte-FolgenabschätzungGRFA ergänzt eine bestehende DSFABetreiber dürfen auf einschlägige DSFA-Abschnitte verweisen oder Teile übernehmen; der Muster-Fragebogen des KI-Büros soll das ermöglichenArt. 27 Abs. 4, 5Betreiber mit GRFA-Pflicht
Registrierung bei Art.-6(3)-AusnahmeRegistrierung in der EU-DatenbankRegistrierung bleibt Pflicht; zwei Angaben in Anhang VIII Abschnitt B entfallenArt. 49 Abs. 2; Anhang VIII Abschn. B Nr. 7, 9 gestrichenAnbieter
SicherheitsbauteilAllgemeine BegriffsbestimmungKlargestellt: reine Komfort-, Effizienz- oder Qualitätskontrollfunktionen ohne Sicherheitsbezug sind kein SicherheitsbauteilArt. 3 Nr. 14; Art. 6 Abs. 1a–1cAnbieter von Produkt-KI
MaschinenMaschinenrichtlinie in Anhang I Abschnitt AMaschinenverordnung (EU) 2023/1230 in Anhang I Abschnitt B (sektoraler Ansatz)Anhang I; Art. 2 Abs. 2Maschinenhersteller
Aufsicht über KI auf Basis eigener GPAI-ModelleNationale MarktüberwachungAusschließlich Büro für Künstliche Intelligenz, mit eigenen Ermittlungs- und BußgeldbefugnissenArt. 75 Abs. 1; Art. 75a–75dAnbieter von GPAI-Modellen und darauf beruhender Systeme
Nationale KI-ReallaboreEinsatzbereit bis 2. August 2026Einsatzbereit bis 2. August 2027; zusätzlich Reallabor auf EU-Ebene möglichArt. 57 Abs. 1, 3aMitgliedstaaten, Innovatoren
CybersicherheitAnforderungen aus Art. 15Erfüllt ein System die Bedingungen des Cyber Resilience Act (VO 2024/2847, Art. 12 Abs. 1), gelten die Cybersicherheitsanforderungen des Art. 15 als erfülltArt. 42 Abs. 3Anbieter

Auswahl der für Unternehmen wichtigsten Punkte. Vollständig ist nur der Verordnungstext; verfahrensrechtliche Änderungen (notifizierte Stellen, Gremien, Gebühren) sind hier nicht aufgeführt.

Stichtage

Die Stichtage nach dem Omnibus

Alle Daten, die für Unternehmen zählen, in zeitlicher Reihenfolge. Was der Omnibus verschoben oder neu eingeführt hat, ist markiert.

Tabelle seitlich scrollen →

Die Stichtage nach dem Omnibus
DatumWas giltFundstelleDurch Omnibus
2. Februar 2025Verbote nach Art. 5 Abs. 1 lit. a–h und Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4)Art. 113 Abs. 3 lit. aunverändert
2. August 2025Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Kap. V), Governance, SanktionenArt. 113 Abs. 3 lit. bunverändert
27. Juli 2026Omnibus in Kraft: u. a. neuer Art. 4, Art. 4a, KMU- und Midcap-ErleichterungenArt. 4 VO 2026/1744neu
2. August 2026Allgemeine Geltung, Transparenzpflichten nach Art. 50; Kommission kann Geldbußen gegen GPAI-Anbieter verhängen (Art. 101)Art. 113 Abs. 2unverändert
2. Dezember 2026Neue Verbote Art. 5 Abs. 1 lit. ba und bb; Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 für BestandssystemeArt. 113 Abs. 3 lit. a; Art. 111 Abs. 4neu
2. August 2027Nationale KI-Reallabore einsatzbereit; Bestands-GPAI-Modelle (vor 2. August 2025 in Verkehr) müssen die Pflichten erfüllenArt. 57 Abs. 1; Art. 111 Abs. 3verschoben (Reallabore)
2. Dezember 2027Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III (Anbieter und Betreiber)Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. iverschoben
2. August 2028Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang I (Produkte wie Medizinprodukte)Art. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. iiverschoben
2. August 2030Hochrisiko-KI, die von Behörden genutzt werden soll: Anbieter und Betreiber erfüllen die PflichtenArt. 111 Abs. 2unverändert
31. Dezember 2030KI-Komponenten von IT-Großsystemen nach Anhang XArt. 111 Abs. 1unverändert
Fristen-Finder mit Kalender-Export

Interaktiv

Omnibus-Check: Was ändert sich für Ihr System?

Wählen Sie Systemart, Rolle und Unternehmensgröße. Der Check zeigt, welche Omnibus-Änderungen für diese Konstellation einschlägig sind – mit Fundstelle. Er ersetzt keine Einzelfallprüfung.

Was für ein KI-System ist es?
Ihre Rolle
Vor dem 2. Dezember 2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?
Soll das System von Behörden genutzt werden?
Unternehmensgröße

KMU nach Empfehlung 2003/361/EG, kleine Midcaps nach Empfehlung (EU) 2025/1099.

Einschlägige Änderungen

4
  • geändertArt. 113 Abs. 3 lit. c Ziff. i

    Hochrisiko-Pflichten verschoben

    vorher: 2. August 2026→2. Dezember 2027

    Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 – Anforderungen, Anbieter- und Betreiberpflichten einschließlich Art. 26 – gelten für Anhang-III-Systeme erst ab dem 2. Dezember 2027. Der Inhalt der Pflichten ist im Kern gleich geblieben.

  • geändertArt. 27 Abs. 4, 5

    GRFA kann auf die DSFA verweisen

    Falls Sie eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen müssen (öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste, Anhang III Nr. 5 lit. b und c): Sie dürfen auf die einschlägigen Abschnitte Ihrer Datenschutz-Folgenabschätzung verweisen oder Teile daraus übernehmen – bisher „ergänzte“ die GRFA die DSFA nur. Der Muster-Fragebogen des KI-Büros soll diese Verweise ermöglichen.

  • geändertArt. 4

    KI-Kompetenz neu gefasst

    Seit 27. Juli 2026 verlangt Art. 4 Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz Ihres Personals unterstützen – nicht mehr, „nach besten Kräften“ ein ausreichendes Niveau sicherzustellen. Die Pflicht gilt weiter für alle Anbieter und Betreiber. Empfehlung: Schulungen und Hilfsmittel trotzdem dokumentieren.

  • unverändertArt. 99 Abs. 1, 6

    Bußgelder: niedrigerer Betrag für KMU

    Für KMU gilt bei Geldbußen jeweils der niedrigere Wert aus Festbetrag und Umsatzanteil. Neu ist, dass die Mitgliedstaaten bei Sanktionen ausdrücklich das wirtschaftliche Überleben von KMU berücksichtigen.

Orientierung, keine Rechtsberatung. Ob ein System hochriskant ist, hängt vom konkreten Einsatz ab – prüfen Sie die Einstufung zuerst.

Einstufung prüfen: Anhang III im Detail

Im Detail

Die Änderungen, die Unternehmen am meisten betreffen

Was genau im Text steht – und was das praktisch heißt. Empfehlungen sind als solche gekennzeichnet.

Art. 113 Abs. 3 lit. c

Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten

Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 der KI-Verordnung – Einstufung, Anforderungen an Hochrisiko-Systeme sowie die Pflichten von Anbietern, Betreibern und anderen Akteuren – gelten für Anhang-III-Systeme ab dem 2. Dezember 2027 und für Anhang-I-Systeme ab dem 2. August 2028. Damit verschieben sich auch die Betreiberpflichten aus Art. 26, etwa die Aufbewahrung der Protokolle für mindestens sechs Monate und die vorherige Information der Arbeitnehmervertreter.

Praktisch wichtig ist die Regel für Bestandssysteme (Art. 111 Abs. 2): Was vor dem Geltungsbeginn in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, fällt nur dann unter die Hochrisiko-Pflichten, wenn es danach erheblich in seiner Konzeption verändert wird. Für Systeme, die Behörden nutzen sollen, gilt unabhängig davon der 2. August 2030. Empfehlung: Halten Sie Inbetriebnahmedatum und spätere Änderungen je System fest – nur so lässt sich später zeigen, ob ein System Bestandsschutz genießt.

Art. 4

KI-Kompetenz: unterstützen statt sicherstellen

Bisher mussten Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Die neue Fassung verlangt Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen – unter Berücksichtigung von Vorwissen, Erfahrung, Ausbildung und Einsatzkontext. Neu sind Abs. 2 und 3: Kommission und Mitgliedstaaten fördern die Umsetzung, die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele, das KI-Gremium gibt Empfehlungen.

Die Pflicht ist also nicht entfallen, sie ist weicher formuliert. Die KI-VO selbst sieht für Art. 4 keinen eigenen Bußgeldrahmen vor (Art. 99 Abs. 4). Seit dem Digital-Omnibus (VO (EU) 2026/1744) können die Mitgliedstaaten aber jeden Verstoß sanktionieren (Art. 99 Abs. 1 n. F.); in Deutschland ist Art. 4 derzeit nicht bußgeldbewehrt (§ 15 KI-MIG). Empfehlung: Schulungen, Leitfäden und Freigaberegeln weiter dokumentieren – das ist der einfachste Beleg, dass Sie Maßnahmen ergriffen haben, und für Hochrisiko-Betreiber ohnehin nötig, weil die menschliche Aufsicht kompetenten Personen übertragen werden muss (Art. 26 Abs. 2).

Art. 5 Abs. 1 lit. ba, bb, Abs. 1a, 1b

Zwei neue Verbote

Ab dem 2. Dezember 2026 sind KI-Systeme verboten, die realistische Bild-, Video- oder Toninhalte erzeugen oder manipulieren, in denen intime Körperteile oder eindeutig sexuelle Handlungen einer bestimmbaren Person ohne deren freie, spezifische Einwilligung dargestellt werden (lit. ba). Ebenso verboten sind Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU erzeugen oder manipulieren (lit. bb).

Abs. 1a grenzt ab: Für Anbieter gilt das Verbot, wenn solche Inhalte der Zweck des Systems sind oder nach Gestaltung und Funktionen ein absehbares, reproduzierbares Ergebnis ohne erhebliche technische Änderungen – und das System keine zumutbaren Schutzvorkehrungen hat. Für Betreiber gilt es, wenn sie das System gezielt für solche Inhalte verwenden. Empfehlung für Anbieter generativer KI: Filter und Missbrauchsschutz bis Dezember dokumentieren.

Art. 50; Art. 111 Abs. 4

Transparenz nach Art. 50

Die Transparenzpflichten gelten wie ursprünglich vorgesehen seit dem 2. August 2026: Hinweis bei direkter Interaktion mit KI (Abs. 1), maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte (Abs. 2), Information bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung (Abs. 3), Offenlegung von Deepfakes (Abs. 4).

Der Omnibus ergänzt nur einen Übergang: Generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, haben für die Markierung nach Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Außerdem wurde Abs. 7 zu den Praxisleitfäden neu gefasst. Der Praxisleitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte ist seit dem 10. Juni 2026 final; er ist freiwillig.

Art. 3 Nr. 14a, 14b; Art. 11, 17, 63, 99

Erleichterungen für KMU und kleine Midcaps

Neu definiert sind „KMU“ (Empfehlung 2003/361/EG) und „kleines Midcap-Unternehmen“ (Empfehlung (EU) 2025/1099). Kleine Midcaps sind Unternehmen, die über die KMU-Schwellen hinausgewachsen, aber noch nicht groß sind; die genauen Schwellenwerte stehen in der Empfehlung.

Beide Gruppen dürfen die technische Dokumentation über ein vereinfachtes Formular der Kommission bereitstellen (Art. 11), das QMS verhältnismäßig umsetzen (Art. 17 Abs. 2) und profitieren bei Bußgeldern vom jeweils niedrigeren Betrag (Art. 99 Abs. 6 und 6a). KMU ohne Partner- oder verbundene Unternehmen dürfen bestimmte QMS-Elemente vereinfacht erfüllen (Art. 63). Das Schutzniveau sinkt dadurch nicht – vereinfacht wird die Form, nicht die Anforderung.

Art. 4a; Art. 2 Abs. 7

Sensible Daten zur Bias-Korrektur

Der neue Art. 4a erlaubt Anbietern von Hochrisiko-KI ausnahmsweise, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, um Verzerrungen zu erkennen und zu korrigieren. Abs. 2 öffnet das unter denselben Bedingungen auch für Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und -Modelle sowie für Betreiber von Hochrisiko-KI, wenn es um Verzerrungen mit Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Grundrechte oder verbotene Diskriminierung geht – eine Pflicht zur Bias-Prüfung entsteht dadurch nicht.

Die Bedingungen sind streng: nicht mit anderen, auch synthetischen oder anonymisierten Daten machbar; Pseudonymisierung und Beschränkung der Weiterverwendung; strenge, dokumentierte Zugriffskontrolle; keine Übermittlung an Dritte; Löschung nach Korrektur oder Fristende; Begründung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Art. 2 Abs. 7 stellt klar, dass die DSGVO im Übrigen unberührt bleibt.

Art. 27 Abs. 4, 5

Grundrechte-Folgenabschätzung und DSFA

Betreiber, die eine Grundrechte-Folgenabschätzung durchführen müssen – öffentliche Stellen, private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, und Betreiber von Systemen nach Anhang III Nr. 5 lit. b und c –, können für bereits durch eine DSFA erfüllte Pflichten auf die einschlägigen Abschnitte der DSFA verweisen.

Bisher hieß es nur, die GRFA „ergänzt“ die DSFA. Der Muster-Fragebogen des KI-Büros, auch als automatisiertes Instrument, soll künftig ausdrücklich die Möglichkeit bieten, solche Verweise aufzunehmen. Empfehlung: DSFA und GRFA in einem gemeinsamen Ablauf führen, damit Verweise sauber nachvollziehbar sind.

Art. 75, 75a–75d

Aufsicht durch das KI-Büro

Für KI-Systeme, die auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck beruhen, wenn Modell und System vom selben Anbieter oder derselben Unternehmensgruppe stammen, ist künftig ausschließlich das Büro für Künstliche Intelligenz zuständig. Gleiches gilt für KI-Systeme, die eine sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine nach dem Digital Services Act bilden oder darin integriert sind. Ausgenommen sind u. a. Produkt-KI nach Anhang I und Systeme nach Anhang III Nr. 2.

Das KI-Büro erhält eigene Befugnisse: Auskunftsersuchen, Inspektionen, verbindliche Verpflichtungszusagen, Geldbußen nach Art. 99 und Zwangsgelder von bis zu 5 % der durchschnittlichen Tageseinnahmen je Tag. Für Betreiber gilt die Zuständigkeit nur, wenn sie zugleich Anbieter sind oder zur Unternehmensgruppe des Anbieters gehören.

Unverändert

Was der Omnibus nicht ändert

Die Verschiebung wird oft als „Pause“ gelesen. Diese Punkte gelten unverändert weiter:

  • Verbotene Praktiken seit 2025

    Die Verbote nach Art. 5 Abs. 1 lit. a–h gelten seit dem 2. Februar 2025, Bußgelder bis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 3).

  • Transparenz seit 2. August 2026

    Art. 50 gilt zum ursprünglichen Termin; nur Bestandssysteme erhalten für Abs. 2 bis 2. Dezember 2026 Zeit.

  • GPAI-Pflichten

    Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck gelten seit dem 2. August 2025; Bestandsmodelle bis 2. August 2027.

  • Bußgeldrahmen

    Die Höchstbeträge in Art. 99 (35 Mio. €/7 %, 15 Mio. €/3 %, 7,5 Mio. €/1 %) sind gleich geblieben.

  • Inhalt der Hochrisiko-Pflichten

    Risikomanagement, Daten-Governance, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Betreiberpflichten aus Art. 26 – verschoben, nicht gestrichen.

  • Die DSGVO

    Die VO (EU) 2026/1744 ändert die DSGVO nicht. Verarbeitungsverzeichnis, Betroffenenrechte, DSFA und Meldung von Datenpannen gelten wie bisher.

Vorgehen

Was Sie mit der gewonnenen Zeit tun sollten

Empfehlung der Redaktion – keine gesetzliche Reihenfolge. Die zusätzliche Zeit ist am wertvollsten, wenn Sie sie für die Grundlagen nutzen, die jede spätere Pflicht voraussetzt.

  1. 01

    Inventar vervollständigen

    Alle KI-Systeme mit Zweck, Anbieter, Rolle, Inbetriebnahmedatum und Datenarten erfassen. Ohne Inventar lässt sich weder die Einstufung noch der Bestandsschutz nach Art. 111 Abs. 2 belegen.

  2. 02

    Einstufung prüfen

    Je System klären: Anhang III, Anhang I, Art. 50 oder minimales Risiko? Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 3 dokumentieren und registrieren. Die Leitlinien der Kommission zur Hochrisiko-Einstufung werden bis Ende 2026 erwartet.

  3. 03

    Generative KI bis Dezember absichern

    Markierung nach Art. 50 Abs. 2 für Bestandssysteme bis 2. Dezember 2026; neue Verbote ab demselben Tag in Nutzungsrichtlinien und Schutzvorkehrungen abbilden.

  4. 04

    KI-Kompetenz weiterführen

    Schulungen nach Rolle, kurze Leitfäden, Ansprechpartner. Die weichere Formulierung in Art. 4 ist kein Grund, bestehende Programme zu stoppen.

  5. 05

    Hochrisiko-Projekte planen

    Rückwärts vom 2. Dezember 2027 planen: Anbieterunterlagen anfordern, Protokollierung und Aufsicht festlegen, DSFA und GRFA verzahnen, Arbeitnehmervertreter einbinden.

  6. 06

    Erleichterungen nutzen

    Prüfen, ob Sie KMU oder kleines Midcap-Unternehmen sind – dann vereinfachtes Dokumentationsformular und verhältnismäßiges QMS einplanen.

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Welche Systeme als Hochrisiko gelten (Anhang III) →

⚖️ Dieser Check ist keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheiten empfehlen wir eine rechtliche Prüfung.

FAQ

Häufige Fragen zum Digital Omnibus

Ja. Das Europäische Parlament hat am 16. Juni 2026 zugestimmt, der Rat am 29. Juni 2026. Die Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Die neuen Fristen sind verbindlich.
Für Hochrisiko-KI nach Anhang III (z. B. Personalauswahl, Kreditwürdigkeit, Bildung) ab dem 2. Dezember 2027, für KI in Produkten nach Anhang I (z. B. Medizinprodukte) ab dem 2. August 2028. Für von Behörden genutzte Hochrisiko-Systeme gilt zusätzlich der 2. August 2030 (Art. 111 Abs. 2).
Nein. Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026. Nur generative Systeme, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, haben für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 Zeit (Art. 111 Abs. 4).
Nein, sie wurde neu formuliert. Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen, statt ein ausreichendes Niveau „nach besten Kräften“ sicherzustellen. Die KI-VO sieht für Art. 4 keinen eigenen Bußgeldrahmen vor (Art. 99 Abs. 4); die Mitgliedstaaten können seit dem Omnibus aber jeden Verstoß sanktionieren (Art. 99 Abs. 1 n. F.), in Deutschland ist Art. 4 derzeit nicht bußgeldbewehrt (§ 15 KI-MIG). Wir empfehlen, Schulungen weiter zu dokumentieren.
Ab dem 2. Dezember 2026 KI-Systeme, die realistische intime Darstellungen bestimmbarer Personen ohne deren Einwilligung erzeugen oder manipulieren, sowie Systeme, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen (Art. 5 Abs. 1 lit. ba und bb). Abs. 1a regelt, wann Anbieter und Betreiber jeweils erfasst sind.
Ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung im Sinne von Nummer 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099 – vereinfacht: Unternehmen, die die KMU-Schwellen überschreiten, aber noch nicht groß sind. Die KI-Verordnung verweist darauf in Art. 3 Nr. 14b; die genauen Schwellen stehen in der Empfehlung.
Für Systeme, die vor dem Geltungsbeginn von Kapitel III in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, gilt die Verordnung nur, wenn sie danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden (Art. 111 Abs. 2). Ausnahmen: Verbote nach Art. 5 gelten immer, und Systeme für Behörden müssen bis 2. August 2030 nachziehen.
Die Verordnung (EU) 2026/1744 ändert die DSGVO nicht. Art. 2 Abs. 7 KI-VO stellt klar, dass die DSGVO – abgesehen von Art. 4a und Art. 59 der KI-Verordnung – unberührt bleibt. Ihre Datenschutzpflichten laufen unabhängig von den AI-Act-Fristen weiter.
Ja. Art. 49 Abs. 2 ist unverändert: Anbieter, die ein Anhang-III-System nach Art. 6 Abs. 3 als nicht hochriskant einstufen, registrieren es in der EU-Datenbank. Der Omnibus hat lediglich zwei Angaben aus Anhang VIII Abschnitt B gestrichen.
Nur ausnahmsweise und unter den Bedingungen von Art. 4a: unbedingt erforderlich, nicht mit anderen Daten machbar, Pseudonymisierung, strenge Zugriffskontrolle, keine Weitergabe, Löschung nach der Korrektur und Begründung im Verarbeitungsverzeichnis. Eine Pflicht zu solchen Tests begründet Art. 4a Abs. 2 nicht.
Die Betreiberpflichten aus Art. 26 gelten für Anhang-III-Systeme erst ab 2. Dezember 2027. Art. 4 ist weicher formuliert, die Grundrechte-Folgenabschätzung kann auf die DSFA verweisen, und ab 2. Dezember 2026 ist die Verwendung von KI für die neu verbotenen Inhalte untersagt. Art. 50 Abs. 3 und 4 gelten unverändert.
Wir empfehlen das nicht. Inventar, Einstufung und Dokumentation brauchen erfahrungsgemäß Monate, Art. 4, Art. 5 und Art. 50 gelten bereits, und für den Bestandsschutz nach Art. 111 Abs. 2 müssen Sie Inbetriebnahme und Änderungen je System belegen können.

Noch Fragen? Wir helfen gerne weiter. E-Mail schreiben · 7 Tage testen

Quellen und Stand

Stand: · Redaktion SimpleAct

Diese Seite gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der im Amtsblatt veröffentlichte Verordnungstext. Beispiele und Vorgehensweisen sind Empfehlungen der Redaktion.

Änderungen an dieser Seite

  • 2026-10-04 – Seite neu aufgebaut: Vorher-nachher-Tabelle aus dem Amtsblatttext, Stichtage, Omnibus-Check, Details zu Art. 4, 4a, 5, 27, 50, 75 und KMU-Erleichterungen, Quellen. Aussage „ändert ausschließlich Fristen“ korrigiert; nicht belegbare Studienzahlen entfernt.
  • 2026-10-03 – Rechtsstand aktualisiert: Veröffentlichung im Amtsblatt (24.7.2026) und Inkrafttreten (27.7.2026).
  • 2026-07-08 – Erstveröffentlichung.

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