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Dokumentation

Technische Dokumentation KI: Wer muss sie erstellen?

Technische Dokumentation KI nach Anhang IV: Sie ist eine Anbieterpflicht. Betreiber trifft sie nicht, außer sie werden nach Art. 25 selbst Anbieter.

12. Oktober 2026
Yannick | SimpleAct Team
4 Min. Lesezeit
KI-DokumentationRisikoklassenEU AI ActAI DocumentationRisk Classes
Technische Dokumentation KI: Wer muss sie erstellen?

KI-generiertes Bild

Technische Dokumentation KI: Wer muss sie erstellen?

Ist die technische Dokumentation Sache des Betreibers?

EU AI Act · Anhang IV

Die technische Dokumentation nach Anhang IV ist eine Pflicht der Anbieter. Wer ein Hochrisiko-System nur einsetzt, muss sie in der Regel nicht erstellen.

Die technische Dokumentation nach Art. 11 und Anhang IV der KI-Verordnung ist eine Pflicht der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 16 lit. a in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 2). Sie ist vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme zu erstellen und aktuell zu halten.

Betreiber trifft sie nicht, außer sie werden nach Art. 25 selbst Anbieter. Dieser Beitrag klärt die Rollenfrage. Den Inhalt von Anhang IV beschreibt unsere Seite zur technischen Dokumentation nach Anhang IV.

Anbieter

Pflicht

Technische Dokumentation nach Art. 11 und Anhang IV, vor dem Inverkehrbringen zu erstellen und aktuell zu halten.

Betreiber

Nicht erfasst

Außer sie werden nach Art. 25 selbst zum Anbieter.

Wer ist für die technische Dokumentation zuständig?

Die Zuständigkeit hängt an der Rolle, nicht am Einsatz des Systems.

Rolle Technische Dokumentation Grundlage
Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems Pflicht Art. 11, Art. 16 lit. a, Kapitel III Abschnitt 2
Betreiber Keine Pflicht Betreiberpflichten stehen in Art. 26
Betreiber, Händler, Einführer oder Dritte, die nach Art. 25 Abs. 1 zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems werden Pflicht wie Anbieter Art. 25 Abs. 1, Art. 16 lit. a, Art. 11

Wer sich als Betreiber einordnen will, findet die zentralen Pflichten auf unserer Seite zu den Betreiberpflichten nach der KI-Verordnung.

Wann werden Sie als Betreiber selbst zum Anbieter?

Art. 25 Abs. 1 nennt drei Fälle, in denen Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems gelten. Dann unterliegen sie den Anbieterpflichten nach Art. 16.

Eigener Name oder eigene Marke

Sie versehen ein Hochrisiko-KI-System, das schon in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen ist, mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke.

Wesentliche Veränderung

Sie verändern ein Hochrisiko-KI-System wesentlich, und es bleibt hochriskant.

Geänderte Zweckbestimmung

Sie ändern die Zweckbestimmung eines nicht hochriskanten Systems so, dass es hochriskant wird. Das gilt ausdrücklich auch für KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck.

Wer so zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems wird, hat auch die technische Dokumentation zu erstellen (Art. 16 lit. a, Art. 11). Die Pflicht gilt ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028.

Müssen Betreiber die technische Dokumentation erstellen?

Diese Frage taucht in jeder Einführung eines Hochrisiko-Systems auf.

Häufiges Missverständnis

„Wer ein Hochrisiko-KI-System einsetzt, muss die technische Dokumentation nach Anhang IV erstellen.“ Richtig ist: Die technische Dokumentation ist eine Anbieterpflicht. Betreiber trifft sie nicht, außer sie werden nach Art. 25 selbst Anbieter.

Betreiber haben andere Pflichten. Zum Beispiel bewahren sie die automatisch erzeugten Protokolle, soweit sie ihrer Kontrolle unterliegen, für einen der Zweckbestimmung angemessenen Zeitraum auf, mindestens sechs Monate, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 26 Abs. 6).

Ab wann gilt die Pflicht, und was ändert sich für KMU?

Die Pflicht gilt ab dem 2. Dezember 2027 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I. Der Omnibus hat diese Termine festgelegt.

2. Dezember 2027

Anhang III: Hochrisiko-Pflichten, darunter die technische Dokumentation.

2. August 2028

Anhang I: Hochrisiko-Pflichten für Systeme im Produktsicherheitsrecht.

Für KMU und kleine Midcap-Unternehmen gibt es seit dem Omnibus eine Erleichterung: Sie dürfen die technische Dokumentation vereinfacht über ein Formular der Kommission bereitstellen (Art. 11 Abs. 1 UAbs. 2 n.F.). Wer das wählt, muss das Formular der Kommission verwenden, und notifizierte Stellen akzeptieren es.

Vier Schritte, um die Zuständigkeit zu klären

Die Schritte sind eine Empfehlung. Die Verordnung schreibt keine Reihenfolge vor.

1

Systeme und Zweckbestimmung erfassen

Welche KI-Systeme setzen Sie ein, und wofür sind sie bestimmt?

2

Rolle je System festlegen

Sind Sie Anbieter oder Betreiber? Das entscheidet über die technische Dokumentation.

3

Rollenwechsel prüfen

Tragen die Systeme Ihren Namen oder Ihre Marke? Haben Sie sie wesentlich verändert oder ihre Zweckbestimmung geändert?

4

Bei Anbieterrolle die Dokumentation planen

Nutzen Sie die Struktur von Anhang IV und legen Sie fest, wer sie bis zum Geltungstermin erstellt und aktuell hält.

Der eigentliche Punkt

Ob Sie die technische Dokumentation erstellen müssen, entscheidet nicht der Einsatz, sondern die Rolle. Meistens liegt sie beim Anbieter.

Für die eigene Planung zählt, ob Sie durch Marke, Veränderung oder neue Zweckbestimmung selbst zum Anbieter werden. Das lässt sich nur klären, wenn Rolle und Zweck je System festgehalten sind.

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Quellen

VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 11, 16, 25, 26, Anhang IV · VO (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI), Art. 1 Nr. 40

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 11. Oktober 2026.

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