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Bonitäts-KI Hochrisiko: Wann gilt sie wirklich so?

Bonitäts-KI Hochrisiko nach Anhang III Nr. 5: Erfasst sind nur Bonität natürlicher Personen und Lebens- oder Krankenversicherung, nicht Kfz oder Sach.

19. Oktober 2026
Yannick | SimpleAct Team
6 Min. Lesezeit
EU AI ActRisikoklassenKI-ComplianceRisk ClassesAI Compliance
Bonitäts-KI Hochrisiko: Wann gilt sie wirklich so?

KI-generiertes Bild

Bonitäts-KI Hochrisiko: Wann gilt sie wirklich so?

Was Anhang III Nr. 5 tatsächlich erfasst

EU AI Act · Anhang III Nr. 5

Nicht jede KI bei Banken und Versicherungen ist Hochrisiko. Die Verordnung nennt zwei konkrete Fälle, und beide betreffen natürliche Personen.

Wer ein Scoring-System einsetzt, fragt sich schnell, ob es als Hochrisiko-KI zählt. Die Antwort steht in Anhang III Nr. 5 der KI-Verordnung, und sie ist enger, als viele annehmen.

Dieser Beitrag zeigt, was lit. b und lit. c wörtlich erfassen, was ausdrücklich ausgenommen ist und was Betreiber ab dem 2. Dezember 2027 beachten müssen.

Nr. 5 lit. b: Kreditwürdigkeit

KI-Systeme für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen. Systeme zur Aufdeckung von Finanzbetrug sind ausgenommen.

Nr. 5 lit. c: Versicherung

KI-Systeme für Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen in Bezug auf natürliche Personen.

Was erfasst Anhang III Nr. 5 lit. b bei der Bonität?

Erfasst sind KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Bonitätsbewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen. Das Wort „bestimmungsgemäß“ verweist auf die Zweckbestimmung des Systems.

Zwei Grenzen stehen schon im Wortlaut. Systeme zur Aufdeckung von Finanzbetrug sind ausgenommen. Und die Bonitätsprüfung von Unternehmen, also juristischen Personen, fällt nicht darunter. Einzelunternehmer, Freiberufler und Selbständige sind dagegen natürliche Personen und damit erfasst.

Kurz gesagt: Entscheidend ist, wer bewertet wird. Privatpersonen und Einzelunternehmer: lit. b. Juristische Personen wie eine GmbH: nicht von lit. b erfasst.

Ein Beispiel aus dem Mittelstand: Ein Online-Händler lässt vor einem Kauf auf Rechnung die Bonität seiner Privatkunden automatisiert bewerten. Hochrisiko ist hier das Scoring-System. Der Händler ist Betreiber nur, wenn er es selbst einsetzt. Übernimmt ein Rechnungskauf-Dienst das Ausfallrisiko und entscheidet selbst, ist der Dienst Betreiber. Eine reine Betrugsprüfung, etwa von Identität oder Lieferadresse, ist ausgenommen. Das ist eine Auslegung des Wortlauts, kein Behördenurteil. Prüfen Sie die Zweckbestimmung in den Unterlagen des Anbieters.

Hängt die Zulassung zum Rechnungskauf maßgeblich vom Score ab, kann außerdem Art. 22 DSGVO greifen (EuGH C-634/21, SCHUFA).

Was gilt bei Versicherungen nach lit. c?

Lit. c nennt Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen, jeweils in Bezug auf natürliche Personen. Andere Versicherungsarten stehen dort nicht.

Genannt in lit. c

Lebensversicherung und Krankenversicherung: KI für Risikobewertung und Preisbildung bei natürlichen Personen.

Nicht genannt in lit. c

Kfz-, Sach-, Haftpflicht- und Hausratversicherungen sowie Versicherungsnehmer, die keine natürlichen Personen sind. Lit. c nennt sie nicht.

Das heißt nicht, dass solche Systeme rechtlich keine Rolle spielen. Datenschutzrecht und weitere Vorschriften gelten unabhängig davon. Hochrisiko kann sich außerdem aus einem anderen Punkt von Anhang III ergeben, etwa wenn eine Behörde damit über öffentliche Leistungen entscheidet (Nr. 5 lit. a). Die Profiling-Regel des Art. 6 Abs. 3 ändert daran nichts: Sie gilt nur für Systeme, die schon in Anhang III stehen, und macht ein Kfz-Tarifmodell nicht hochriskant.

Welche Systeme sind Hochrisiko, welche nicht?

Die Tabelle ordnet typische Systeme nach dem Wortlaut von Anhang III Nr. 5 ein. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Systems.

System Bewertete Personen Einordnung nach Nr. 5
Bonitätsscore für Privatkunden Natürliche Personen lit. b: Hochrisiko
Bonitätsprüfung eines Einzelunternehmers Natürliche Personen lit. b: Hochrisiko
Bonitätsprüfung einer GmbH Juristische Personen Von lit. b nicht erfasst
Aufdeckung von Finanzbetrug Natürliche Personen Ausdrücklich ausgenommen
Risikobewertung und Tarif, Lebensversicherung Natürliche Personen lit. c: Hochrisiko
Risikobewertung und Tarif, Krankenversicherung Natürliche Personen lit. c: Hochrisiko
Tarif Kfz- oder Sachversicherung Natürliche Personen In lit. c nicht genannt
Scoring von Geschäftskunden, die juristische Personen sind Juristische Personen Von lit. b nicht erfasst

Ist jedes Scoring Hochrisiko?

Häufiges Missverständnis

„Jede KI im Finanz- und Versicherungsbereich ist Hochrisiko.“ Richtig ist: Anhang III Nr. 5 erfasst nur Bonitätsbewertung natürlicher Personen (lit. b, ohne Betrugserkennung) sowie Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen (lit. c).

Wo ein System unter Anhang III fällt, gibt es eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3. Sie greift nur, wenn kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte besteht und eine der vier genannten Bedingungen erfüllt ist. Systeme, die Profiling natürlicher Personen vornehmen, gelten jedoch immer als hochriskant.

Profiling ist jede automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, um persönliche Aspekte zu bewerten, darunter die wirtschaftliche Lage oder Zuverlässigkeit. Bonitäts-Scoring natürlicher Personen ist nach dem EuGH Profiling (C-634/21, Rn. 47). Die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 scheidet für Systeme nach lit. b damit nach dieser Auslegung praktisch aus.

Was Betreiber ab dem 2. Dezember 2027 beachten müssen

Die Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027 (Art. 113 Abs. 3 lit. c in der Fassung des Omnibus). Vorher galt der 2. August 2026.

Betreiberpflichten nach Art. 26

Nutzung nach Betriebsanleitung, menschliche Aufsicht durch kompetente Personen, Überwachung des Betriebs und Aufbewahrung der Protokolle für mindestens sechs Monate.

Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27

Für Betreiber von Systemen nach Nr. 5 lit. b und c immer: vor der ersten Verwendung, mit Zweck, betroffenen Personen, Risiken, Aufsicht und Beschwerdewegen. Teile einer Datenschutz-Folgenabschätzung dürfen per Verweis übernommen werden.

Die Pflichten der Betreiber im Überblick finden Sie auf unserer Seite zu den Betreiberpflichten nach der KI-Verordnung. Zur Rollenfrage zwischen Anbieter und Betreiber lesen Sie Technische Dokumentation KI: Wer muss sie erstellen?.

Vier Schritte, um Ihr Scoring-System einzuordnen

Die Schritte sind eine Empfehlung. Die Verordnung schreibt keine Reihenfolge vor.

1

Systeme mit Bewertungsfunktion erfassen

Wo bewertet eine Software Bonität, Zahlungsausfallrisiko oder Versicherungsrisiko, auch als Baustein eines eingekauften Tools?

2

Bewertete Personen klären

Werden natürliche Personen bewertet oder Unternehmen? Einzelunternehmer zählen als natürliche Personen. Davon hängt die Einordnung nach lit. b ab.

3

Zweckbestimmung beim Anbieter prüfen

Wofür ist das System laut Anbieter bestimmt? Verlangen Sie die Angabe schriftlich.

4

Ergebnis und Begründung festhalten

Bei Hochrisiko: Betreiberpflichten und Grundrechte-Folgenabschätzung planen. Bei keinem Hochrisiko: Begründung dokumentieren.

Der eigentliche Punkt

Hochrisiko ist bei Bonität und Versicherung kein Pauschalurteil. Entscheidend sind die bewerteten Personen und die Art der Versicherung.

Die Einordnung lässt sich nur belegen, wenn je System festgehalten ist, wen es bewertet und wofür es bestimmt ist. Das ist am Ende auch die Grundlage für alle späteren Pflichten.

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Quellen

VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 6, 26, 27, Anhang III Nr. 5 · VO (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI), Art. 1 Nr. 40

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 19. Oktober 2026.

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Yannick | SimpleAct Team

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