KI-Agenten im Betrieb: Welche Regeln gelten?
Warum ein Agent kein eigener Rechtsbegriff ist
EU AI Act · DSGVO · KI-Agenten
Ein Agent, der ohne Anfrage Mails schreibt, Termine bucht oder Bestellungen auslöst, braucht keine neue Rechtskategorie. Er braucht jemanden, der weiß, welche der bekannten Regeln für ihn gelten.
Betriebe pilotieren KI-Agenten: Software, die Aufgaben nicht nur vorschlägt, sondern ausführt, teils ohne konkreten Einzelauftrag. Geschäftsführung und IT fragen dann zu Recht, ob die KI-Verordnung oder die DSGVO dafür etwas Besonderes verlangt.
Die kurze Antwort: nicht für den Agenten als solchen. „KI-Agent“ ist kein Begriff der KI-Verordnung. Es gelten die bekannten Regeln, je nach Zweck des Agenten und Ihrer Rolle. Wir sprechen hier von „proaktiven“ Agenten, wenn sie etwa auf ein Ereignis hin handeln. Das ist eine Arbeitsdefinition, kein Rechtsbegriff.
Dieser Beitrag zeigt, welche Regeln das sind, wo Agenten die Anwendung erschweren und was Sie vor dem Produktivbetrieb klären sollten.
Die KI-Verordnung fragt: Was tut das System?
Zweck und Rolle entscheiden: Verbote nach Art. 5, Hochrisiko nach Art. 6 und den Anhängen, Transparenz nach Art. 50, KI-Kompetenz nach Art. 4.
Die DSGVO fragt: Wer verarbeitet welche Daten?
Verantwortlichkeit, automatisierte Entscheidungen nach Art. 22, Auftragsverarbeitung nach Art. 28. Die KI-Verordnung lässt die DSGVO unberührt.
Gibt es in der KI-Verordnung eigene Regeln für KI-Agenten?
Nein. Die KI-Verordnung kennt weder „KI-Agent“ noch „agentische KI“ als Kategorie mit eigenen Pflichten. Ein Agent ist ein KI-System im Sinne von Art. 3 Nr. 1, also ein System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist. Das gilt auch nach dem Digital Omnibus (VO (EU) 2026/1744).
Für Agenten gelten deshalb dieselben Regeln wie für jedes KI-System, je nach Zweckbestimmung und Rolle: die Verbote nach Art. 5, die Einstufung als Hochrisiko-System nach Art. 6 und den Anhängen I und III, die Transparenzpflichten nach Art. 50 und die Pflicht zu Maßnahmen für KI-Kompetenz nach Art. 4. Beruht der Agent auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck, treffen die zusätzlichen Pflichten dieses Modells den Anbieter des Modells.
Häufiges Missverständnis
„Seit dem Omnibus gibt es Pflichten für agentische KI.“ Richtig ist: Der Begriff steht im Verordnungstext nur in Anhang XIV (Code AIH 0401), einer Liste zur Benennung notifizierter Stellen. Pflichten für Anbieter oder Betreiber von Agenten folgen daraus nicht.
Welche Rolle haben Sie, wenn ein Agent für Sie arbeitet?
Die Rolle bestimmt, welche Pflichten bei Ihnen landen. Wer einen fertigen Agenten einsetzt, ist Betreiber. Das gilt auch für Tools von Anbietern aus Drittländern: Ein deutsches Unternehmen, das ein US-Tool beruflich nutzt, ist Betreiber. Für Betreiber gelten Art. 4 und, je nach Einsatzzweck, Art. 50 und Art. 26.
Anbieter werden Sie schneller, als viele annehmen. Die Tabelle zeigt die häufigsten Fälle.
Ein Beispiel aus dem Mittelstand: Ein Maschinenbauer mit 12 Mio. EUR Umsatz nutzt einen Agenten, den ein Softwarehaus fertig liefert. Er ist Betreiber. Lässt er sich denselben Agenten für den eigenen Vertrieb entwickeln und setzt ihn unter eigenem Namen ein, ist er Anbieter und Betreiber zugleich.
Mehr zu den Pflichten finden Sie auf unserer Seite zu den Betreiberpflichten nach der KI-Verordnung. Zur Rollenfrage bei der Dokumentation lesen Sie Technische Dokumentation KI: Wer muss sie erstellen?.
Wann ist ein Agent ein Hochrisiko-System?
Hochrisiko entsteht nur auf zwei Wegen: als Sicherheitsbauteil oder Produkt nach Anhang I mit Konformitätsbewertung durch Dritte oder als Anwendungsfall nach Anhang III (Art. 6). Allgemeine Merkmale machen einen Agenten nicht hochriskant, etwa dass er selbstständig handelt, Entscheidungen über Personen trifft oder sensible Daten sieht. Das sind eher Prüfpunkte nach der DSGVO (Art. 22, Art. 35).
Autonomie allein genügt nicht
Dass ein Agent selbstständig handelt oder über Personen entscheidet, macht ihn nach der KI-Verordnung nicht hochriskant. Entscheidend ist, ob sein Einsatzzweck unter Anhang III fällt.
Hochrisiko durch den Einsatzzweck
Wer einen allgemeinen KI-Agenten zum Sichten oder Filtern von Bewerbungen einsetzt, betreibt ein Hochrisiko-System (Anhang III Nr. 4 lit. a) und kann dadurch selbst Anbieter werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c). Die Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027.
Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027. Betreiber müssen dann unter anderem die menschliche Aufsicht kompetenten, befugten Personen übertragen, den Betrieb überwachen und automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren (Art. 26 Abs. 2, 5 und 6).
Die Kommission will die finalen Leitlinien zur Einstufung (Art. 6 Abs. 5) bis Ende 2026 annehmen. Bisher gibt es nur einen Entwurf vom 19. Mai 2026 (Stand 26. Oktober 2026). Die finale Fassung kann abweichen.
Müssen Sie kennzeichnen, wenn ein Agent E-Mails schreibt?
Das hängt davon ab, wer handelt. Entwirft eine Person eine E-Mail mit KI und versendet sie selbst, löst das keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 aus. Beantwortet dagegen ein KI-System E-Mails selbstständig, also in direkter Interaktion mit Menschen, muss der Anbieter es so gestalten, dass die Empfänger informiert werden, sofern das nicht offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1).
Ein Hinweis in der E-Mail-Signatur ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Einordnung von KI-Agenten folgt den Leitlinien der Kommission zu Art. 50 vom 20. Juli 2026, die rechtlich nicht verbindlich sind. Art. 50 gilt seit dem 2. August 2026.
Verstöße gegen Art. 50 können mit bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Vorjahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4). Für ein KMU (unter 250 Beschäftigte) mit 12 Mio. EUR weltweitem Vorjahresumsatz liegt die Obergrenze bei 3 %, also 360.000 EUR (Art. 99 Abs. 4 und 6). Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Einzelfall (Art. 99 Abs. 7).
Details zur Kennzeichnung finden Sie auf der Seite zur Kennzeichnungspflicht für KI.
Was verlangt die DSGVO, wenn ein Agent mit Personendaten arbeitet?
Auch die DSGVO kennt keine Sonderregeln für Agenten. Anbieter und Betreiber nach der KI-Verordnung sind andere Rollen als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter nach der DSGVO, und die DSGVO bleibt unberührt (Art. 2 Abs. 7 KI-VO). Bei Agenten stellen sich drei Fragen besonders scharf.
Wer ist Verantwortlicher?
Auch bei agentischer KI muss ein Verantwortlicher identifizierbar bleiben und die DSGVO-Pflichten erfüllen können. Das schreiben die französische Datenschutzbehörde CNIL und CIANum in einer Note vom 20. Juli 2026, die nicht verbindlich ist. Mehrere Agenten, Drittdienste und autonome Entscheidungen erschweren aber die Rollenverteilung und den Nachweis der Rechenschaftspflicht.
Entscheidet der Agent über Personen?
Art. 22 Abs. 1 DSGVO verbietet grundsätzlich Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen und gegenüber der Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen. Ausnahmen gibt es nur für die Vertragserfüllung, bei gesetzlicher Erlaubnis oder ausdrücklicher Einwilligung (Abs. 2). Menschliche Beteiligung zählt nur, wenn sie echten Einfluss auf das Ergebnis hat (Leitlinien WP251). Die niederländische Aufsicht hat im Oktober 2026 gegen Uber 824.990.000 EUR verhängt, unter anderem wegen der automatischen Sperrung von Fahrerkonten. Uber hat Rechtsmittel eingelegt, der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Welche Dienste nutzt der Agent?
Setzt der Agent externe Dienste ein, die Personendaten im Auftrag verarbeiten, ist zu prüfen, ob eine Auftragsverarbeitung vorliegt. Dann braucht es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
Protokolle, die Sie über den Agenten führen, enthalten oft Personenbezug. Dafür brauchen Sie eine Grundlage nach der DSGVO. Halten Sie deshalb fest, was Sie wirklich brauchen, und nicht mehr. Das ist eine Empfehlung, keine Rechtspflicht.
Was bei Agenten noch ungeklärt ist
Nicht alles, was Agenten an Fragen aufwerfen, ist geregelt. Die KI-Verordnung schafft keine eigenen Schadensersatzansprüche und keine Straftatbestände. Klagen richten sich nach nationalem Recht, etwa dem Deliktsrecht (§ 823 BGB) und bei Personendaten nach Art. 82 DSGVO.
Nach Einschätzung der CNIL (Note exploratoire mit CIANum, 20. Juli 2026, nicht verbindlich) erschweren Agenten die Zuordnung von Verantwortung. Ein Verantwortlicher nach DSGVO muss aber weiterhin feststehen. Die KI-Verordnung enthält kein ausdrückliches Haftungsregime. Die niederländische Autoriteit Persoonsgegevens warnte am 12. Februar 2026, KI-Agenten wie OpenClaw nicht auf Systemen mit sensiblen oder vertraulichen Daten einzusetzen, und stellte klar, dass Organisationen und Nutzer für die Einhaltung der DSGVO verantwortlich bleiben. Sie fordert außerdem, auf EU-Ebene klarzustellen, dass autonome KI-Agenten unter die KI-Verordnung fallen. Das ist eine Forderung der Behörde: Rechtlich sind Agenten schon heute KI-Systeme nach Art. 3 Nr. 1.
Kurz gesagt: Die Aufsichtsbehörden halten daran fest, dass für einen Agenten ein Verantwortlicher benennbar sein muss. Wie die Haftung bei mehreren Agenten und Diensten verteilt wird, ist offen.
Fünf Schritte, bevor ein Agent produktiv geht
Die Schritte sind eine Empfehlung. Die KI-Verordnung kennt weder ein Vier-Augen-Prinzip noch eine allgemeine Freigabepflicht vor dem Einsatz eines Agenten. Geregelt ist nur die menschliche Aufsicht bei Hochrisiko-Systemen.
Zweck und Auftrag festlegen
Wofür ist der Agent bestimmt? Halten Sie die Zweckbestimmung schriftlich fest. Sie entscheidet über Risikoklasse und Rolle.
Rolle und Risikoklasse einordnen
Sind Sie Betreiber oder Anbieter? Fällt der Einsatzzweck unter Anhang III? Prüfen Sie auch Art. 5 und Art. 50.
Freigabegrenzen setzen
Was darf der Agent allein, was nur nach Bestätigung durch eine Person, was nie? Senden nach außen, Löschen und Zahlungen gehören üblicherweise zur zweiten Gruppe.
Verantwortliche benennen und DSGVO prüfen
Wer ist Verantwortlicher? Trifft der Agent Entscheidungen über Personen? Liegt Auftragsverarbeitung vor? Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Art. 4 verlangen keine Dokumentation, helfen aber im Zweifel.
Nachweise festhalten
Auftrag, genutzte Werkzeuge, ausgeführte Aktionen und Freigaben. Für Betreiber von Hochrisiko-Systemen gilt ab 2. Dezember 2027 eine Aufbewahrung von mindestens sechs Monaten, Datenschutzrecht kann anderes vorsehen.
Der eigentliche Punkt
Ein Agent ist rechtlich kein Sonderfall. Er ist ein KI-System, und es zählt, wofür er bestimmt ist und welche Rolle Sie dabei haben.
Die Einordnung lässt sich nur belegen, wenn je Agent festgehalten ist, was er darf, wer verantwortlich ist und was er getan hat. Das ist die Grundlage für jede spätere Prüfung, ob durch Behörde oder Kunden.
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VO (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 2, 3, 4, 5, 6, 26, 50, 99, Anhang III, Anhang XIV · VO (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus KI) · VO (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 22, 28 · Kommission, Leitlinien zu Art. 50 (20.7.2026, nicht verbindlich) · Kommission, Entwurf der Einstufungsleitlinien (Art. 6 Abs. 5) · CNIL und CIANum, Note exploratoire zur agentischen KI (20.7.2026, nicht verbindlich) · Autoriteit Persoonsgegevens, Warnung vom 12.2.2026 · EDSA, Meldung zur Uber-Geldbuße (8.10.2026)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 26. Oktober 2026. Er beruht in einem Punkt (Einstufungsleitlinien nach Art. 6 Abs. 5) auf dem Entwurf der Kommission vom 19. Mai 2026; die finale Fassung kann abweichen.
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Yannick Heisler | SimpleAct Team
Autor · SimpleAct Team
