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Dokumentation

Ein KI-System, zwei Register: Warum KI-Inventar und Verarbeitungsverzeichnis zusammengehören

Jedes KI-System, das personenbezogene Daten verarbeitet, muss in zwei Verzeichnissen auftauchen: im KI-Inventar nach EU AI Act und im Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO. In der Praxis pflegen Unternehmen beide getrennt, oft in unterschiedlichen Abteilungen und in unterschiedlichen Tabellen. Das Ergebnis sind doppelte Erfassung, widersprüchliche Angaben und ein Datenschutzbeauftragter, der von der Hälfte der eingesetzten Systeme nichts weiß.

13. August 2026
Yannick | SimpleAct Team
6 Min. Lesezeit
DSGVOAI-ActCompliance
Ein KI-System, zwei Register: Warum KI-Inventar und Verarbeitungsverzeichnis zusammengehören

KI-generiertes Bild

EU AI Act · DSGVO

Das KI-Recruiting-Tool steht im Verarbeitungsverzeichnis der Datenschutzbeauftragten und in der KI-Liste der IT. In zwei Dateien, mit zwei Ständen, gepflegt von zwei Personen, die selten miteinander sprechen.

So sieht es in den meisten mittelständischen Unternehmen aus, die beide Themen ernst nehmen. Und es ist der teuerste Weg, beide Pflichten zu erfüllen: doppelte Erfassung, widersprüchliche Angaben und ein Datenschutzbeauftragter, der von der Hälfte der eingesetzten KI-Systeme nichts weiß.

Der Grund dafür ist strukturell. Die beiden Verzeichnisse haben eine unterschiedliche rechtliche Herkunft, und genau das führt dazu, dass sie getrennt entstehen.

Nur eines der beiden Register ist ausdrücklich vorgeschrieben

Diese Unterscheidung wird in der Praxis oft übergangen, sie ist aber der Kern des Problems.

Verarbeitungsverzeichnis

Ausdrückliche Pflicht nach Art. 30 DSGVO

Der Gesetzestext sagt genau, welche Angaben enthalten sein müssen. Das Verzeichnis ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen.

KI-Inventar

Kein eigener Artikel, aber praktisch unverzichtbar

Die KI-Verordnung kennt keine Vorschrift „führe ein KI-Register". Sie setzt es an mehreren Stellen voraus: Art. 4 verlangt risikoangemessene Schulung, Art. 50 die richtige Kennzeichnung je System, Art. 26 die Betreiberpflichten, Art. 72 die Beobachtung im Betrieb.

Für die Praxis heißt das: Das eine Verzeichnis entsteht, weil ein Gesetz es verlangt. Das andere entsteht, weil ohne es keine der KI-Pflichten sauber erfüllbar ist. Zwei Entstehungswege, zwei Abteilungen, zwei Dateien.

Zur Ausnahme in Art. 30 Abs. 5

Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten sind vom Verarbeitungsverzeichnis befreit, aber nur wenn die Verarbeitung nicht risikobehaftet ist, nur gelegentlich erfolgt und keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten umfasst. Bei KI-gestützter Verarbeitung von Beschäftigten- oder Bewerberdaten sind diese Bedingungen praktisch nie alle erfüllt. Die im Digital Omnibus vorgeschlagene Anhebung auf 750 Beschäftigte ist bislang nicht in Kraft, der allgemeine Omnibus befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren.

Ein Beispiel: das KI-gestützte Bewerber-Screening

Ein mittelständisches Unternehmen setzt ein zugekauftes Tool ein, das eingehende Bewerbungen vorsortiert und den Personalverantwortlichen eine Rangfolge vorschlägt. Ein Standardfall, und einer, der beide Regelwerke gleichzeitig auslöst.

Aus Sicht der DSGVO ist das eine Verarbeitungstätigkeit mit Bewerberdaten, mit einem Auftragsverarbeiter im Hintergrund und einer Rechtsgrundlage, die begründet werden muss. Aus Sicht der KI-Verordnung ist es ein KI-System im Bereich Beschäftigung, für das die Rolle zu klären ist, das eine Risikoeinstufung braucht und das ab Dezember 2027 als Hochrisiko-System einzuordnen sein dürfte.

Beide Sichten beschreiben denselben Gegenstand. Sie fragen nur Unterschiedliches ab.

Was doppelt anfällt, was nicht

Angabe Art. 30 DSGVO KI-Inventar
Bezeichnung und Zweck Ja Ja
Kategorien betroffener Personen und Daten Ja Ja, für die Risikobewertung
Empfänger und eingesetzte Dienstleister Ja Ja, als Anbieter des Systems
Drittlandtransfer Ja Mittelbar relevant
Technische und organisatorische Maßnahmen Ja Ja, teilweise deckungsgleich
Rechtsgrundlage und Löschfristen Ja Nein
Rolle als Anbieter oder Betreiber Nein Ja
Risikoklasse nach KI-Verordnung Nein Ja
Kennzeichnung nach Art. 50 Nein Ja
Menschliche Aufsicht und Schulungsstand Nein Ja

Die Hälfte der Felder ist deckungsgleich. Genau diese Hälfte wird in den meisten Unternehmen zweimal erhoben, zweimal gepflegt und irgendwann nur noch an einer Stelle aktualisiert.

Die Falle: Die Rollen sind nicht deckungsgleich

Wer beide Register zusammenführt, stolpert an einer Stelle fast zwangsläufig. Beide Regelwerke kennen ein Rollenpaar, und beide Paare klingen ähnlich, meinen aber nicht dasselbe.

DSGVO: Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Die Zuordnung richtet sich danach, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.

KI-Verordnung: Anbieter und Betreiber

Die Zuordnung richtet sich danach, wer das System entwickelt und unter eigenem Namen bereitstellt und wer es in eigener Verantwortung einsetzt.

Im Recruiting-Beispiel ist Ihr Unternehmen Verantwortlicher nach DSGVO und zugleich Betreiber nach KI-Verordnung. Der Toolhersteller ist Auftragsverarbeiter und zugleich Anbieter. Das passt hier zusammen, aber es ist kein Naturgesetz. Ein Anbieter kann personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke verarbeiten und damit selbst Verantwortlicher sein. Ein Betreiber kann im Auftrag eines Kunden handeln und damit Auftragsverarbeiter sein.

Konsequenz für die Umsetzung: Legen Sie zwei getrennte Rollenfelder an, nicht eines. Wer beide Rollen in einer Spalte zusammenzieht, produziert genau die Fehler, die im Audit auffallen.

Drei Fehler, die getrennte Register zuverlässig erzeugen

Der blinde Fleck

Fachbereiche führen KI-Tools ein, ohne den Datenschutz einzubinden. Das System landet in der IT-Liste, aber nie im Verarbeitungsverzeichnis. Schatten-KI ist damit gleichzeitig ein KI-Act- und ein DSGVO-Problem.

Der Widerspruch

Der Zweck ist im Verarbeitungsverzeichnis eng formuliert und in der KI-Liste weit. Wenn die Aufsicht beide Dokumente sieht, ist die Abweichung der erste Ansatzpunkt für Rückfragen.

Der Versionsverlust

Der Anbieter aktualisiert das Modell, der Funktionsumfang ändert sich. Die IT bemerkt es, der Datenschutz nicht. Beide Bewertungen beruhen ab diesem Moment auf einem Stand, den es nicht mehr gibt.

Einmal erfassen, zwei Sichten ausgeben

Die Zusammenführung ist keine Softwarefrage, sondern eine Frage der Reihenfolge. Fünf Schritte, die auch in einer gut gepflegten Tabelle funktionieren.

1

Das System als gemeinsamen Anker setzen

Nicht die Verarbeitungstätigkeit und nicht das Tool, sondern das konkrete KI-System mit Version und Einsatzzweck. Beide Sichten hängen daran.

2

Die gemeinsamen Felder einmal definieren

Zweck, Datenkategorien, betroffene Personen, Dienstleister, Sicherheitsmaßnahmen. Eine Formulierung, die beiden Anforderungen genügt, statt zwei Varianten, die auseinanderlaufen.

3

Die spezifischen Felder getrennt halten

Rechtsgrundlage und Löschfristen auf der einen Seite, Risikoklasse, Rolle und Kennzeichnung auf der anderen. Getrennte Felder, gemeinsamer Datensatz.

4

Einen gemeinsamen Aufnahmeprozess etablieren

Neue KI-Tools durchlaufen eine Meldung, nicht zwei. Der Datenschutzbeauftragte und die für KI zuständige Person sehen denselben Eingang. Das ist der wirksamste Hebel gegen Schatten-KI.

5

Zwei Exporte aus einer Quelle erzeugen

Die Datenschutzaufsicht bekommt das Verarbeitungsverzeichnis in der Form des Art. 30, die Marktüberwachung die KI-Sicht. Zwei Dokumente, ein Stand.

Der eigentliche Punkt

Die Diskussion um KI-Compliance dreht sich meist um neue Pflichten. Der praktische Aufwand entsteht aber selten durch die Pflicht selbst, sondern durch die Frage, wo die Information steht und ob sie noch stimmt.

Unternehmen, die ihr Verarbeitungsverzeichnis ordentlich führen, haben für das KI-Inventar bereits die halbe Arbeit erledigt. Sie wissen es nur oft nicht, weil beide Themen in unterschiedlichen Zuständigkeiten liegen. Wer beide zusammenführt, spart nicht nur die Doppelerfassung. Er hat auch die Grundlage für den nächsten Schritt, an dem sich die beiden Regelwerke wieder begegnen: die Frage, wann eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und wann eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-Verordnung erforderlich ist.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 13. August 2026.

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Yannick | SimpleAct Team

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