EU AI Act · Stichtag 2. August 2026
Am Sonntag wird Artikel 50 der KI-Verordnung anwendbar. Für viele Unternehmen ist das der erste Punkt im EU AI Act, der unmittelbar sichtbar wird: nicht in einem Dokumentationsordner, sondern im eigenen Chatbot, auf der Website, in der Werbekampagne.
Die Debatte der letzten Wochen war vom Digital Omnibus geprägt und hat bei vielen den Eindruck hinterlassen, der AI Act sei verschoben. Das stimmt für die Hochrisiko-Pflichten. Für Artikel 50 stimmt es nicht.
Gilt ab
2. August 2026
Transparenzpflichten nach Art. 50: Chatbot-Hinweis, Deepfake-Offenlegung, Emotionserkennung, KI-Texte von öffentlichem Interesse.
Verschoben auf
2. Dezember 2027
Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III. Für in Produkte eingebettete KI nach Anhang I: 2. August 2028.
Was am 2. August tatsächlich gilt
Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744, der Digital Omnibus zur KI, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Sie ändert über 40 Artikel der KI-Verordnung und ordnet den Zeitplan neu.
Kapitel IV, in dem Artikel 50 steht, wurde dabei nicht in eine spätere Stufe verschoben. Der allgemeine Geltungsbeginn nach Artikel 113 bleibt der 2. August 2026.
Der Zeitplan nach dem Omnibus
02.08.2026
Art. 50 Abs. 1, 3 und 4 anwendbar. Bußgelder möglich.
02.12.2026
Ende der Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2 bei Bestandssystemen.
02.12.2027
Hochrisiko-Pflichten Anhang III.
02.08.2028
Eingebettete KI nach Anhang I.
Kurz gesagt: Verschoben wurden die großen Dokumentationspflichten für Hochrisiko-Systeme. Nicht verschoben wurde die Pflicht, Menschen zu sagen, dass sie mit einer KI sprechen oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben.
Die vier Konstellationen
Artikel 50 gilt nicht für alle KI-Systeme, sondern knüpft an vier konkrete Situationen an. Entscheidend ist außerdem, ob Ihr Unternehmen im jeweiligen Fall Anbieter oder Betreiber ist.
Interaktion mit Menschen
Nutzer müssen erfahren, dass sie mit einer KI kommunizieren. Betrifft Chatbots, Voice-Agenten und virtuelle Assistenten.
Maschinenlesbare Kennzeichnung
Synthetische Ausgaben in Text, Bild, Audio und Video müssen maschinenlesbar als künstlich erzeugt markiert und erkennbar sein.
Emotionen und Biometrie
Betroffene Personen müssen über Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung informiert werden. Die DSGVO gilt parallel.
Deepfakes und Texte
Deepfakes müssen als künstlich erzeugt offengelegt werden. Gleiches gilt für veröffentlichte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Prüfung.
Artikel 50 Absatz 5 legt fest, wie informiert werden muss: klar, deutlich unterscheidbar und spätestens bei der ersten Interaktion oder Konfrontation mit dem Inhalt. Die Hinweise müssen barrierefrei zugänglich sein.
Was sich konkret ändert
Chatbots und Voice-Agenten im Kundenservice
Der Hinweis auf den KI-Einsatz muss dort erscheinen, wo die Interaktion beginnt, nicht in den AGB, nicht in versteckten Metadaten und nicht in der URL. Die finalen Leitlinien der Kommission sprechen von einem multimodalen Ansatz: Der Hinweis muss über den Kanal wahrnehmbar sein, über den auch die Interaktion läuft. Bei einem Voice-Agenten heißt das hörbar, nicht nur im Impressum.
Marketing mit KI-generierten Motiven, Avataren und Stimmen
Sobald ein Inhalt Personen, Objekte oder Ereignisse täuschend echt darstellt, ohne echt zu sein, greift die Deepfake-Offenlegung. Der Klassiker: das fotorealistische KI-Model in der Kampagne oder die geklonte Stimme im Werbespot. Bei künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken ist die Offenlegung so zu gestalten, dass sie die Darstellung nicht beeinträchtigt. Entfallen tut sie nicht.
Redaktionelle Inhalte und Ratgeberseiten
Der praktisch unterschätzte Fall. Die Kommission fasst den Begriff des öffentlichen Interesses weit: Politik, Gesundheit, Bildung, Umwelt, Wirtschaft und öffentliche Sicherheit fallen darunter. Ein KI-geschriebener Gesundheitsratgeber auf einer Unternehmenswebsite kann damit erfasst sein. Reine Produktbeschreibungen im Shop, interne Kommunikation und Kreativtexte ohne Informationsanspruch sind es in der Regel nicht.
Emotionserkennung im Kundenkontakt
Wer Stimmungsanalysen in Call-Centern, Recruiting-Interviews oder Ladengeschäften einsetzt, muss die betroffenen Personen informieren. Hier trifft Artikel 50 unmittelbar auf die DSGVO, denn es geht regelmäßig um besondere Kategorien personenbezogener Daten.
Vier Ausnahmen, die Sie kennen sollten
Offensichtlichkeit
Ist für eine verständige Person ohne Weiteres erkennbar, dass sie mit einer KI interagiert, entfällt der Hinweis nach Absatz 1. Verlassen Sie sich nicht darauf, die Beweislast liegt bei Ihnen.
Redaktionelle Verantwortung
Bei KI-Texten entfällt die Kennzeichnung nur bei echter, substanzieller menschlicher Prüfung mit benannter Verantwortung. Die Leitlinien legen das eng aus. Ein kurzer Blick vor dem Veröffentlichen genügt nicht.
Unterstützende Funktion
Verändert die KI die Eingabedaten oder deren Bedeutung nicht wesentlich, greift Absatz 2 nicht. Rechtschreibkorrektur ja, vollständige Textgenerierung nein.
Keine Rückwirkung
Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
Eine Übergangsfrist gibt es, aber nur eine schmale
Der Digital Omnibus hat für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 geschaffen. Sie gilt ausschließlich für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden. Systeme, die danach an den Start gehen, müssen sofort konform sein.
Häufiges Missverständnis
Diese Frist richtet sich an Anbieter und betrifft nur Absatz 2. Sie ist keine allgemeine Schonfrist. Die Pflichten aus den Absätzen 1, 3 und 4, also gerade die Betreiberpflichten für Chatbot-Hinweise, Emotionserkennung und Deepfakes, gelten ab dem 2. August 2026 ohne Übergang.
Die Unklarheit ist vorbei
Lange war das stärkste Argument gegen frühes Handeln, die Anforderungen seien noch zu unbestimmt. Dieses Argument trägt nicht mehr.
Am 10. Juni 2026 hat die Kommission den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Er besteht aus einem Anbieter- und einem Betreiberteil und ist formal freiwillig. Kommission und KI-Ausschuss haben ihn jedoch als geeignetes Instrument bestätigt, um die Einhaltung der Transparenzpflichten nachzuweisen. Wer nicht unterzeichnet, muss den gleichen Nachweis auf eigenem Weg führen.
Am 20. Juli 2026 folgten die finalen Leitlinien der Kommission zu Artikel 50. Sie konkretisieren Anwendungsbereich, Ausnahmen und praktische Umsetzung, unter anderem für die Kennzeichnung von Altinhalten, für KI-generierte Hintergründe in der Werbung und für Systeme, die mit Kindern interagieren. Dort sind altersgerechte und barrierefreie Hinweise gefordert.
Wer kontrolliert das, und was kostet ein Verstoß?
15 Mio. €
oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 lit. g).
Der niedrigere
Betrag gilt für KMU und Start-ups (Art. 99 Abs. 6).
BNetzA
wird zentrale Marktüberwachungsbehörde in Deutschland, soweit keine Fachbehörde zuständig ist.
Der Bundestag hat am 11. Juni 2026 das KI-Durchführungsgesetz beschlossen. Bei der Bundesnetzagentur entstehen ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum sowie eine zentrale Anlauf- und Beschwerdestelle. Für Finanzdienstleistungen bleibt die BaFin im Lead, für sicherheitsrelevante Systeme ist das BSI beteiligt, für Produkte nach Anhang I bleiben die bestehenden sektoralen Marktaufsichten zuständig.
Realistisch wird niemand am Montagmorgen die erste Prüfung im Haus haben. Der eigentliche Hebel ist ein anderer: Eine Beschwerdestelle bedeutet, dass Wettbewerber, Verbraucherschützer und Betroffene einen offiziellen Weg haben, auf ungekennzeichnete Systeme hinzuweisen.
Fünf Schritte für die kommende Woche
Systeme mit Außenkontakt erfassen
Welche KI-Systeme erzeugen Inhalte, die nach außen gehen, oder interagieren direkt mit Menschen? Chatbot, Voice-Agent, Bildgenerator im Marketing, Textgenerator in der Redaktion, Analysetools im Kundenservice.
Rolle je System klären
Anbieter oder Betreiber? Ein selbst entwickelter Chatbot macht Sie zum Anbieter, ein zugekaufter zum Betreiber. Die Pflichten unterscheiden sich, und beides kann im selben Haus gleichzeitig zutreffen.
Hinweise an der richtigen Stelle platzieren
Sichtbar, wahrnehmbar und spätestens bei der ersten Interaktion. Nicht in den AGB, nicht in der Fußzeile.
Redaktionsprozess festlegen
Wer sich bei Texten auf die redaktionelle Ausnahme stützen will, braucht einen dokumentierten Prüfprozess und eine benannte verantwortliche Person. Ohne beides ist die Ausnahme im Zweifel nicht belastbar.
Nachweis dokumentieren
Die Pflicht ist erfüllt, wenn Sie sie nachweisen können. Halten Sie fest, welches System welcher Konstellation zugeordnet wurde, welche Kennzeichnung umgesetzt ist, wer verantwortlich ist und wann zuletzt geprüft wurde.
Der eigentliche Punkt
Artikel 50 ist nicht die anspruchsvollste Pflicht der KI-Verordnung. Aber es ist die erste, die von außen sichtbar ist. Ein fehlender Hinweis im Chatbot fällt jedem Kunden auf, der ihn sucht. Eine unvollständige technische Dokumentation fällt erst im Audit auf.
Genau deshalb lohnt es sich, den 2. August nicht als isolierte Aufgabe zu behandeln. Wer jetzt sauber erfasst, welche KI-Systeme im Unternehmen laufen, welche Rolle das Unternehmen jeweils einnimmt und wer verantwortlich ist, hat die Grundlage geschaffen, auf der auch die Hochrisiko-Pflichten bis Dezember 2027 aufsetzen. Die Bestandsaufnahme, die Sie diese Woche für Artikel 50 machen, ist dieselbe, die Sie für alles Weitere brauchen.
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KI-Systeme jetzt erfassen →Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 31. Juli 2026.
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Yannick | SimpleAct Team
Autor · SimpleAct Team
